20 W (pat) 2/16
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 2/16 Verkündet am 18. April 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 016 432.9 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Phys. Bieringer ECLI:DE:BPatG:2018:180418B20Wpat2.16.0 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 2015 wird aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der heute überreichten Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für die IPC-Klasse H 04 L – hat die am 5. April 2007 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren zur Konfiguration des Redundanzprotokolls auf Geräten in einem redundanten Ringnetzwerk“ mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte aus den Gründen des – seitens der Anmelderin unerwidert gebliebenen – Bescheids vom 9. November 2007, in dem die Prüfungsstelle ausgeführt hat, dass die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 und das Verfahren nach Patentanspruch 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Gegen den Beschluss vom 13. Oktober 2015 richtet sich die am 27. November 2015 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind durch die Prüfungsstelle die Druckschriften DE 10 2004 055 053 A1 (D1) und EP 1 729 453 A1 (D2) als Stand der Technik genannt worden. Der Senat hat im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 6. April 2018 die – von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung gewürdigte –Druckschrift EP 1 062 787 B1 und die Druckschrift DE 199 34 514 C1 als D3 bzw. D4 in das Verfahren eingeführt und die Anmelderin gleichzeitig darauf hingewiesen, dass diese beiden Druckschriften einer Patentfähigkeit der Anmeldung entgegenstehen könnten.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 2015 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 3, dem BPatG als neuer Hauptantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. April 2018 Beschreibung:
noch anzupassende Beschreibung Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (05.04.2007).
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 lauten:
„1. Verfahren zur Konfiguration von Geräten (2 bis 8) in einem Ringnetzwerk (1, 10), wobei die Geräte (2 bis 8) über Linien (B) miteinander verbunden sind, wobei jedes Gerät (2 bis 8) zumindest zwei Schnittstellen (21, 22, 31, 32, 41, 42, 51, 52, 61, 62, 71, 72, 81, 82) aufweist, an dem die Linien (B) angeschlossen sind, dadurch gekennzeichnet,
dass ausgehend von einem Gerät (2, 8), das als Ringmanager eingesetzt wird, das Redundanzprotokoll der übrigen Geräte (3 bis 7) über die Linien (B) mittels Datenpaketen, die Konfigurationsdaten enthalten, selbsttätig konfiguriert wird, wobei die Datenpakete von dem Ringmanager über die Linien (B) ausgesendet werden und von dem Ringmanager ein physikalisch vorhandener geschlossener ringförmiger Pfad selbsttätig detektiert wird, wozu der Ringmanager an die Ports, über welche die zu betrachtende Topologie angeschlossen ist, die Datenpakete aussendet, die von den übrigen Geräten (3 bis 7) an allen ihren Ports weitergeleitet werden, wobei die Empfangsports dieser Datenpakete von den übrigen Geräten (3 bis 7) als Ringports markiert werden und sich damit diejenigen übrigen Geräte (3 bis 7), die die Datenpakete mit den Konfigurationsdaten an zwei Ports empfangen haben, direkt in der Topologie ringförmigen Pfades befinden und die empfangenen Datenpakete des Ringprotokolls nur noch in die jeweils andere Richtung über ihren anderen Ringport weiterleiten.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ein Gerät, welches ein Datenpaket mit den Konfigurationsdaten an seiner einen Schnittstelle erhalten hat, das Datenpaket über seine zumindest eine weitere Schnittstelle an das zumindest eine dort angeschlossene Gerät oder das dort angeschlossene weiterführende Netzwerk weiterleitet.
3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der normale Datenverkehr über die redundante Linie (B) zwischen den Geräten (2 bis 8) solange blockiert ist, bis die Konfiguration abgeschlossen ist.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache auf der Grundlage geänderter Patentansprüche 1 bis 3 an das DPMA führt (§ 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr.3 PatG).
1. Der Anmeldegegenstand betrifft ein Verfahren zur Konfiguration von Geräten in einem Ringnetzwerk (vgl. Seite 1, erster Absatz der Beschreibung). Die Anmeldung geht von einem bekannten Ringnetzwerk aus, bei dem Geräte über Verbindungsleitungen miteinander verbunden seien und jedes Gerät zwei Schnittstellen aufweise, an denen Verbindungsleitungen angeschlossen seien. Die Geräte könnten Switches, Automatisierungssysteme, Bedien- und/oder Beobachtungsstationen, Server, Drucker oder auch weitere Netze sein, die teils auch kilometerweit voneinander entfernt liegen könnten (vgl. Seite 1, zweiter und dritter Absatz der Beschreibung). Nachteilig sei, dass ein Servicetechniker bei jedem Gerät vor Ort sein müsse, um eine Neueinrichtung oder spätere Konfiguration an den Geräten vorzunehmen, was mit Zeit- und Fahrtaufwand verbunden sei (vgl. Seite 1, letzter Absatz bis Seite 2, erster Absatz der Beschreibung).
Als die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe nennt die Anmeldung, ein Verfahren der eingangs genannten Art derart weiterzubilden, dass die geschilderten Nachteile vermieden würden, insbesondere die Zeit für eine Konfiguration des Redundanzprotokolls auf Geräten in dem Ringnetzwerk verkürzt werde (vgl. Seite 2, zweiter Absatz der Beschreibung).
2. Bei dem mit dieser Problemstellung angesprochenen Fachmann handelt es sich um einen Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet redundanter Netzwerktopologien und deren Anwendung in der Automatisierungstechnik.
3. Der geltende Patentanspruch 1 beschreibt ein Verfahren zur Konfiguration von Geräten in einem Ringnetzwerk, der sich in folgende Merkmale gliedern lässt (Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Verfahrensanspruch 6 unterstrichen):
M1 Verfahren zur Konfiguration von Geräten (2 bis 8) in einem Ringnetzwerk (1, 10),
M1.1 wobei die Geräte (2 bis 8) über Linien (B) miteinander verbunden sind,
M1.2 wobei jedes Gerät (2 bis 8) zumindest zwei Schnittstellen (21, 22, 31, 32, 41, 42, 51, 52, 61, 62, 71, 72, 81, 82) aufweist, an dem die Linien (B) angeschlossen sind,
dadurch gekennzeichnet, dass M2 ausgehend von einem Gerät (2, 8), das als Ringmanager eingesetzt wird, das Redundanzprotokoll der übrigen Geräte (3 bis 7) über die Linien (B) mittels Datenpaketen, die Konfigurationsdaten enthalten, selbsttätig konfiguriert wird, M2.1 wobei die Datenpakete von dem Ringmanager über die Linien (B) ausgesendet werden M2.2 und von dem Ringmanager ein physikalisch vorhandener geschlossener ringförmiger Pfad selbsttätig detektiert wird, M2.3 wozu der Ringmanager an die Ports, über welche die zu betrachtende Topologie angeschlossen ist, die Datenpakete aussendet, die von den übrigen Geräten (3 bis 7) an allen ihren Ports weitergeleitet werden, M2.4 wobei die Empfangsports dieser Datenpakete von den übrigen Geräten (3 bis 7) als Ringports markiert werden und sich damit diejenigen übrigen Geräte (3 bis 7), die die Datenpakete mit den Konfigurationsdaten an zwei Ports empfangen haben, direkt in der Topologie ringförmigen Pfades befinden und die empfangenen Datenpakete des Ringprotokolls nur noch in die jeweils andere Richtung über ihren anderen Ringport weiterleiten.
4. Der Fachmann versteht, dass das beanspruchte Verfahren Netzwerkgeräte, die jeweils mindestens zwei Ports aufweisen und über zwei Ports physikalisch als geschlossener ringförmiger Pfad durch Leitungen miteinander verbunden sind (Ringnetzwerk), verwendet (Merkmale M1 bis M2.2). Gemäß Verfahrensschritt M2.3 sendet der Ringmanager Datenpakete an die Ports der benachbarten Geräte, von denen die Weiterleitung der Pakete sukzessive an die übrigen Geräte erfolgt. Der Fachmann versteht das Merkmal M2.3 dahingehend, dass die vom Ringmanager versendeten Datenpakete an alle Ports der Geräte weitergeleitet werden, d. h. an die beiden Ports, die an der Ringtopologie beteiligt sind (Merkmal M2.2), sowie an weitere Ports, sofern solche vorhanden sind (Merkmal M1.2). Gemäß Merkmal M2.4 werden die in der Ringtopologie liegenden Empfangsports als Ringports markiert, denn diese Ports haben die vom Ringmanager ausgesendeten Datenpakete mit Konfigurationsdaten an zwei Ports, eben den beiden Ringports, empfangen. Im Weiteren werden gemäß Merkmal M2.4 Datenpakete des Ringprotokolls nur an die Ringports weitergeleitet, d. h. nicht mehr an alle Ports wie noch im Verfahrensschritt nach Merkmal M2.3.
5. Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung ist zulässig. Die Merkmale des beanspruchten Verfahrens sind in den beim DPMA ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen an folgenden Fundstellen offenbart:
Die Merkmalsgruppe M1 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 6. Die Merkmale M2 und M2.1 entsprechen dem Kennzeichen des ursprünglichen Patentanspruchs 6 i. V. m. Beschreibungsseite 2, vorletzter Absatz, wonach das Konfigurieren selbsttätig erfolgen soll. Das Merkmal M2.2 findet sich auf der Beschreibungsseite 2, drittletzte bis letzte Zeile. Das Merkmal M2.3 entnimmt der Fachmann aus Beschreibungsseite 2, letztes Wort bis Seite 3, Zeile 5. Schließlich entnimmt der Fachmann das Merkmal M2.4 unmittelbar aus der Beschreibungsseite 3, Zeilen 5 bis 10.
Die Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 7 und 8.
6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zweifellos ausführbar offenbart, gewerblich anwendbar und gilt als neu gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik (§ 3 PatG).
Die Druckschrift DE 199 34 514 C1 (D4) betrifft ein Verfahren zum Konfigurieren eines an einen Feldbus angeschlossenen Busteilnehmers, wobei dem Busteilnehmer eine logische Adresse zugeordnet wird und über ein ringförmiges Netzwerk vom Busmaster an die Busteilnehmer Datentelegramme gesendet werden (vgl. D4, Sp. 7, Z. 2 – 22 und Fig. 1). Der Fachmann entnimmt daraus die beanspruchten Merkmale M1 bis M2.1. Soweit der Busmaster gemäß der Druckschrift D4 das umlaufende Datentelegramm wieder empfängt (vgl. D4, Sp. 8, Z. 14-18), erkennt der Fachmann darin das Merkmal M2.2.
Die Druckschrift D4 lehrt jedoch nicht das Merkmal M2.3, denn weder der Busmaster (in der Funktion des anspruchsgemäßen Ringmanagers) noch die Busteilnehmer (in der Funktion der anspruchsgemäßen weiteren Geräte) gemäß der Druckschrift D4 senden bzw. leiten die Datenpakete an alle angeschlossenen Ports weiter. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Druckschrift D4 ein gezieltes Senden bzw. Weiterleiten an bestimmte, durch das jeweilige Pfeilende in Fig. 1 gekennzeichnete Ports. Die Druckschrift D4 offenbart auch nicht den Verfahrensschritt gemäß Merkmal M2.4, denn das dortige Datentelegramm besitzt eine Umlaufrichtung (vgl. D4, Sp. 8, Z. 3 - 5 i. V. m. Fig. 1, Richtung der dargestellten Pfeile), so dass nur ein Port eines jeweiligen Gerätes Konfigurationsdaten empfangen kann.
Die Druckschrift EP 1 062 787 B1 (D3) betrifft ein Verfahren zum Konfigurieren von Geräten in einem Netzwerk, bei dem beide Enden eines linienförmigen Netzwerks an einen Redundanzmanager angeschlossen werden (vgl. D3, Abs. [0010] bis [0014]; Abs. [0013]: „Ein ringförmiges Ethernet-Netzwerk 1 […]“). Gemäß der Druckschrift D3 kann das Netzwerk redundant als Ringnetzwerk oder mit zwei offenen Linien betrieben werden, falls eine Unterbrechung des Rings erfolgen sollte, indem der Schalter 9 im Redundanzmanager 6 die entsprechende Stellung einnimmt. Dabei wird das Netzwerk gegebenenfalls rekonfiguriert (vgl. D3, Abs. [0010] bis [0014], i. V. m. Fig. 1; zu rekonfiguriert: vgl. D3, S. 4, Z. 5). Insofern sind aus der Druckschrift D3 die Merkmale des Oberbegriffs (M1 bis M1.2) sowie die Merkmale M2 und M2.1 bekannt. Der Redundanzmanager 6 der Druckschrift D3 sendet Testtelegramme an alle angeschlossenen Schaltmodule 4 aus, was aus fachmännischer Sicht dem Merkmal M2.3 entspricht. Der Lehre der Druckschrift D3 fehlt jedoch das Identifizieren von Ringports (Merkmal M2.4), denn dort wird das ringförmige Netz nicht als physikalisch geschlossener ringförmiger Pfad betrieben, sondern als Linienstruktur, d. h. bei offenem Schalter 9 ist der Ring am Schalter offen und bei geschlossenem Schalter 9 ist der Ring an einer anderen Verbindung 2, 3 zwischen zwei Geräten unterbrochen. Somit fehlen der Druckschrift D3 die Merkmale M2.2 und M2.4.
Die Druckschriften D1 und D2 liegen hinsichtlich des geänderten geltenden Patentanspruchs 1 weiter ab:
Aus der Druckschrift DE 10 2004 055 053 A1 (D1) ist ein Ringnetzwerk 11 mit einem Redundanzmanager RM und mit diesem über Hauptkabel H1 bis H5 verbundenen Geräten T1 bis T4 bekannt (vgl. D1, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0026] und [0027]). Soweit der Redundanzmanager RM der Druckschrift D1 als anspruchsgemäßer Ringmanager verstanden werden kann, sind die Merkmale M1.1 und M1.2 sowie M2 teilweise aus der Druckschrift D1 bekannt. Die Druckschrift D1 befasst sich im Weiteren mit der Auftrennung des Ringnetzwerks zwischen zwei Geräten (vgl. D1, Fig. 1, Bez. 12 i. V. m. Abs. [0029]) und dem Betreiben des Ringnetzes mittels einer übergeordneten Steuerung als linienförmige Struktur mit zwei Enden (vgl. D1, Abs. [0029] i. V. m. Abs. [0031]). Hinsichtlich des beanspruchten Verfahrens geht sie nicht über das hinaus, was der Fachmann bereits der Druckschrift D3 entnimmt.
Die Lehre der EP 1 729 453 A1 (D2) betrifft ein Verfahren für einen Umschaltschutz in einem Netzwerk mit zwei Ringen und jeweils einem Ringmanager. Wenn in einem der Ringe eine Unterbrechung auftritt, wird der Port des Ringmanagers mit der höheren Priorität freigeschaltet und der Port des Ringmanagers mit der niedrigeren Priorität bleibt geschlossen. Ein Verfahren zur Konfiguration gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist nicht angesprochen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit aus keiner der Druckschriften D1 bis D4 bekannt und gilt daher als neu.
7. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem derzeit im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG), da der Fachmann in seinem Bemühen, eine bessere Lösung zu finden, ausgehend von der Druckschrift D4 weder in einer Zusammenschau mit anderen Druckschriften, noch unter Berücksichtigung seiner Fachkenntnisse ohne weiteres zum nunmehr beanspruchten Gegenstand hätte gelangen können. Denn dazu hätte er die Datentelegramme des Busmasters 14 in beide Richtungen, also sowohl über die Leitung 20 als auch über die Leitung 22 senden müssen. Dies wäre jedoch keine bloße Anpassung an eine weitere Anforderung, vielmehr widerspräche es der offenbarten Lehre der Druckschrift D4, die Konfiguration der logischen Adressen in einer bestimmten richtungsabhängigen Reihenfolge vorzunehmen. Der Fachmann würde damit die Lehre der Druckschrift D4 verlassen, wozu er weder veranlasst war noch eine Anregung hierfür hatte.
Auch ausgehend von dem Verfahren gemäß der Druckschrift D3 hatte der Fachmann keine Veranlassung, die nach der dortigen Lehre noch fehlenden Merkmale M2.2 und M2.4 vorzusehen. Die Druckschrift D3 betrifft das Betreiben eines ringförmigen Netzwerks in zwei Linienkonfigurationen und betrachtet die Änderung der Topologie im Fehlerfall bzw. fehlerfreien Fall, indem der Ring in Linien aufgetrennt wird (vgl. D3, Ansprüche 1 und 2). Die Druckschrift D3 offenbart hierzu, den Redundanzmanager zu konfigurieren, was im Ergebnis durch die Stellung des Schalters 9 dargestellt wird (vgl. D3, Abs. [0013] und [0014]). Dass sich weitere Geräte (die nicht die Funktion eines Ringmanagers haben) selbsttätig nach Empfang von Datenpaketen mit Konfigurationsdaten konfigurieren, indem die Ringports markiert werden, ist in der Druckschrift D3 nicht angeregt, denn dort wird lediglich überprüft, ob vom Redundanzmanager ausgesendete Telegramme wieder empfangen werden (vgl. D3, Abs. [0013] und [0014]).
Auch Kombinationen der zitieren Druckschriften D1 bis D4 untereinander können den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 führen, denn selbst die Zusammenschau aller vier Druckschriften lehrt nicht das Merkmal M2.4 oder könnte es nahelegen.
8. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 neu. Sie waren dem Fachmann durch den ermittelten Stand der Technik auch nicht nahegelegt.
9. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und das Patent zu erteilen, da das DPMA das Patentbegehren nur gemäß den damals geltenden Patentansprüchen zu prüfen und hiernach zu recherchieren hatte (vgl. Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen, Abschnitt 3.3.3.2.6). Der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 enthält jedoch Merkmale der Beschreibung, die nicht mit dem ursprünglich eingereichten Anspruchssatz beansprucht waren. Nachdem somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein einer Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik existiert, und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten Standes der Technik ergehen kann, wofür die Prüfungsstellen des DPMA zuständig sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).
Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Entscheidung darüber, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse des § 49 Abs. 1 PatG erfüllt, insbesondere wird sie darauf hinzuwirken haben, dass im Falle einer Patenterteilung die Beschreibung an das geltende Patentbegehren angepasst ist.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist 7. (§ 100 Abs. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol Dorn Albertshofer Bieringer Ko