Paragraphen in 5 StR 458/21
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1 | 143 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 458/21 BESCHLUSS vom 15. Februar 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2022:150222B5STR458.21.0 Die Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2022 beschlossen:
Der Antrag des Beschuldigten, ihm Rechtsanwältin G. ordnen, wird abgelehnt.
beizu- Gründe:
Der Beschuldigte hat bereits zwei beigeordnete Pflichtverteidiger, von denen einer seine Revision form- und fristgerecht begründet hat.
Ein Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hatte der Beschuldigte im noch an das Landgericht gerichteten Schreiben einen „Vertrauensbruch“ seines bisherigen Pflichtverteidigers erwähnt, diesen aber nicht mit Tatsachen unterlegt noch sonst konkretisiert.
Cirener Vorinstanz: Landgericht Dresden, 23.07.2021 - 16 KLs 321 Js 47202/20
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