Paragraphen in I ZR 89/09
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3 | 565 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 89/09 BESCHLUSS vom 26. November 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:261120BIZR89.09.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Pohl und den Richter Odörfer beschlossen:
Die Beklagten werden, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2009 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Eine Einwilligung der Klägerin in die Rücknahme (§ 565 Satz 2 ZPO) war nicht erforderlich, weil die mündliche Verhandlung am 17. März 2011 und damit vor Veröffentlichung der Änderung des § 565 ZPO am 16. Oktober 2013 stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 171/10, GRUR 2015, 820 Rn. 10 bis 27 = WRP 2015, 976 - Digibet II).
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 250.000 €
Koch Schaffert Löffler Pohl Odörfer Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.03.2007 - 11 O 56/06 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.06.2009 - 6 U 93/07 -
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