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V ZR 41/21

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 41/21 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:081221BVZR41.21.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2021 durch den Richter Dr. Göbel als Einzelrichter beschlossen:

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit festzusetzen. Über diesen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8 ff.). Auf dieser Grundlage ist der Gegenstandswert hier auf 200.000 € (Bodenrichtwert abzüglich Abbruchkosten) festzusetzen. Dies entspricht der Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht (vgl. auch Beschluss des Senats vom 25. November 2021).

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Göbel Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 14.01.2020 - 7 O 3478/17 OLG München, Entscheidung vom 22.02.2021 - 18 U 4075/20 -

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