Paragraphen in 3 StR 170/17
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1 | 243 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 170/17 BESCHLUSS vom 8. August 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge der Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht durch das Unterlassen eines Hinweises darauf, dass sich das Gericht nicht an eine durch den Vorsitzenden der Strafkammer zugesicherte "Obergrenze" einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren gebunden gesehen habe, bemerkt der Senat ergänzend:
ECLI:DE:BGH:2017:080817B3STR170.17.0 Es ist nicht ersichtlich, woraus sich eine solche Zusicherung ergeben sollte: Im Gegenteil hat der Vorsitzende der Strafkammer in dem auch nach dem Revisionsvorbringen zutreffend nach § 243 Abs. 4 StPO protokollierten Gespräch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Freiheitsstrafe von unter sieben Jahren nach seiner Ansicht nicht zu vertreten sei und damit lediglich eine Untergrenze benannt. Ferner hat er für seine Einschätzung ein umfängliches Geständnis des Angeklagten unterstellt, zu dem es ausweislich der Urteilsgründe gerade nicht gekommen ist.
Becker Tiemann Schäfer Hoch Gericke ECLI:DE:BGH:2017:080817B3STR170.17.0
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