Paragraphen in 6 StR 393/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 224 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 393/21 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwereren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:071021B6STR393.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. April 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch der angegriffenen Entscheidung beschränkt. Wegen der bewirkten Teilrechtskraft unterliegt die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB neben der Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr der revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 352 Rn. 6 mwN; hierzu auch LR-StPO/Gössel, 26. Aufl., § 318 Rn. 47). Abgesehen davon hätte der Senat keine Zweifel an der potenziellen Lebensgefährlichkeit der gegen den Kopf der zierlichen Geschädigten gerichteten und derart wuchtig ausgeführten Schläge, dass diese mehrfach zu Boden ging und Verletzungen an Ohr und Jochbeinbogen erlitt.
Sander Schneider König Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 14.04.2021 - 111 KLs 1/21 4108 Js 11924/20
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