Paragraphen in 10 W (pat) 1/15
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1 | 130 | PatG |
1 | 114 | ZPO |
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1 | 130 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … (hier: Verfahrenskostenhilfe)
…
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Mai 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest BPatG 152 08.05 beschlossen:
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe I.
Der Antragsteller ist Anmelder der Patentanmeldung … betreffend eine „…“. Seine Anmeldung ist von der Prüfungsstelle für Klasse E03D des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle im Wesentlichen ausgeführt, die Anmeldung umfasse mehrere, unterschiedliche Gegenstände und genüge daher nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit. Ferner sei der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht neu.
Im Rahmen einer am 16. Juli 2014 durchgeführten Anhörung war dem Anmelder von der Prüfungsstelle zwar ein Vorschlag eines voraussichtlich gewährbaren Hauptanspruchs gemacht worden; diesen hatte der Anmelder aber nicht aufgegriffen.
Gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung hat der Antragsteller am 16. Oktober 2014 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Mit Eingabe vom 30. März 2015 hat der Antragsteller zusätzlich einen Antrag auf Beiordnung eines Rechts- oder Patentanwalts gestellt.
Neben einer aktuellen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller u. a. auch zwei Bescheide des Jobcenters der StädteRegion A… vom 17. Juli 2014 und 11. Februar 2015 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Dem Antragsteller ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da hierfür die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe folgt aus § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO, da der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig ist, seine Patentanmeldung aufgrund der eingereichten Unterlagen hinreichend Aussicht auf Erteilung eines Patents bietet und auch keine Mutwilligkeit vorliegt.
a) Aus den vom Antragsteller abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Belegen ergibt sich, dass der Antragsteller, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufbringen kann. Mangels einzusetzenden Einkommens sind auch keine Monatsraten festzusetzen.
b) Die Beschwerde bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierfür ist es in aller Regel ausreichend, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent zu erteilen oder die Sache an das DPMA zurückzuverweisen ist (vgl. dazu Schulte/Schell, PatG, 9. Aufl., § 130 Rn. 44). Da es sich hierbei um eine summarische Prüfung handelt, dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347, 357 ff.). Gemessen an diesen Maßstäben besteht bei der vorliegenden, in der Beschwerde befindlichen Patentanmeldung auch hinreichende Aussicht auf Patenterteilung.
Aus derzeitiger Sicht dürfte die Auffassung der Prüfungsstelle, wonach die in der Anhörung vom 16. Juli 2014 vorgeschlagene Fassung zu einem gewährbaren Patentanspruch 1 führen würde, zutreffend sein. Jedenfalls einem solchermaßen eingeschränkten Anmeldungsgegenstand dürfte der ermittelte Stand der Technik, insbesondere die Druckschrift DE 299 12 467 U1, nicht patenthindernd entgegenstehen. Daneben wäre auch eine etwaige Uneinheitlichkeit des Anmeldungsgegenstandes nicht geeignet, die hinreichende Aussicht auf Patenterteilung in Frage zu stellen, da es sich bei einer Uneinheitlichkeit lediglich um einen behebbaren Mangel der Anmeldung handeln würde.
c) Die Beschwerde erscheint zudem nicht mutwillig, denn auch eine verständige, vermögende Person würde bei der bestehenden Sachlage das einschlägige Rechtsmittel einlegen.
2. Die beantragte Beiordnung eines Rechts- oder Patentanwalts wurde nicht ausgesprochen, da der Antragsteller bisher keinen zur Vertretung bereiten anwaltlichen Vertreter benannt hat. Unter der genannten Voraussetzung kann jedoch die Beiordnung eines Vertreters nachgeholt werden.
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest prö
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1 | 130 | PatG |
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