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2 StR 57/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 57/19 BESCHLUSS vom 25. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u. a.

ECLI:DE:BGH:2019:250619B2STR57.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 25. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2018 im Adhäsionsausspruch, soweit es den Schadensersatzanspruch betrifft, wie folgt abgeändert:

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin Schadensersatz in Höhe von 729,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten für die Zeit vom 26. Oktober 2017 bis zum 23. April 2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. April 2018 zu zahlen.

Hinsichtlich der weiter gehenden Zinsforderung wird von einer Entscheidung abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, die Einziehung von Wertersatz angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung demgegenüber nicht in vollem Umfang stand.

a) Allerdings weist die Verurteilung des Angeklagten, an die Nebenklägerin Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2018 und Schadensersatz in Höhe von 729,95 Euro zu zahlen, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.

b) Jedoch begegnet die Entscheidung des Landgerichts, den Schadensersatzanspruch mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2017 zu verzinsen, rechtlichen Bedenken.

Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. März 2018 hat die Nebenklägerin Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem ihr zuerkannten Schadensersatzbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag. Rechtshängigkeit ist vorliegend mit Adhäsionsantragsstellung am 23. April 2018 eingetreten, so dass Prozesszinsen ab dem 24. April 2018 zu zahlen sind (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mit zahlreichen Nachweisen).

Das Landgericht hat zwar keine Feststellungen getroffen, die einen Verzugseintritt aus besonderen Gründen bereits zum 26. Oktober 2017 rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist insoweit jedoch nicht gänzlich von einer Entscheidung abzusehen. Denn vom 26. Oktober 2017 bis zum 23. April 2018 ist der Schadensersatzanspruch gemäß §§ 849, 246 BGB in Höhe von 4 Prozentpunkten zu verzinsen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2007 – II ZR 167/06, NJW 2008, 1084; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 4 StR 411/15).

Der Senat hat die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert. Hinsichtlich der weiter gehenden Zinsforderung wird von einer Entscheidung abgesehen.

4. Der allein einen Teil des Adhäsionsausspruchs betreffende Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zwingt den Senat nicht, die Revision gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 2 StR 358/17, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 2. September 2014 – 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350, 351).

5. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke Zeng Appl Meyberg Eschelbach

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