Paragraphen in II ZR 270/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 26 | EGZPO |
1 | 543 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 26 | EGZPO |
1 | 543 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 270/13 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Mai 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 21.696,50 €
Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2 ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Das Berufungsgericht hat dem auf Zahlung von 55.045,54 € gerichteten Berufungsantrag des Klägers zu 2 in Höhe von 41.735,20 € entsprochen. Eine den Differenzbetrag von 13.310,34 € übersteigende Beschwer ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus den mit der Beschwerdebegründung für den Fall der Revisionszulassung angekündigten Anträgen, wobei der auf die Widerklage bezogene Antrag mit 1.000 € zu bewerten ist.
Bergmann Born Caliebe Sunder Drescher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.12.2010 - 2 O 154/06 KG, Entscheidung vom 29.05.2013 - 26 U 7/11 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 26 | EGZPO |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 26 | EGZPO |
1 | 543 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen