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4 StR 381/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 381/21 BESCHLUSS vom 2. Februar 2022 in der Strafsache gegen

1. 2.

3.

wegen zu 1. + 2.: versuchten Mordes u.a. zu 3. : Beihilfe zum besonders schweren Raub u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:020222B4STR381.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Mai 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger B. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Beschwerdeführer K. und H.

haben zusätzlich die dem Nebenkläger P. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts bei dem Angeklagten T. R. , er habe als Gehilfe „seinen eigenen neunzehnjährigen Sohn bei der Durchführung von Verbrechen“ unterstützt, ist rechtlich bedenklich. Eine nach § 46 Abs. 3 StGB der strafschärfenden Berücksichtigung zugängliche Pflicht, Straftaten speziell des Sohnes nicht als Gehilfe zu fördern (vgl. hierzu auch Weigend in LK StGB, 13. Aufl., § 13 Rn. 27), traf den Angeklagten nach familienrechtlichen Grundsätzen nicht. Die elterliche Sorge war beendet, als das Kind volljährig wurde (§§ 2, 1626 Abs. 1 BGB). Auch eine Pflicht gegenüber den Geschädigten, Delikte seines Kindes zu verhindern, ergab sich für den Angeklagten aus der vom Landgericht festgestellten Hausgemeinschaft mit seinem volljährigen Sohn nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1958 – VI ZR 87/57, NJW 1958, 1775, 1776).

Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen. Insbesondere hat die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat vom 26. Mai 2020 maßgeblich auf die dem Angeklagten zurechenbaren gravierenden Tatfolgen abgestellt.

2. Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten K. vom 18. Oktober 2021 war Gegenstand der Beratung.

Quentin Scheuß Bartel Rommel Messing Vorinstanz: Landgericht Bochum, 20.05.2021 ‒ 3 KLs 30 Js 115/20 30/20

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