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VIII ZR 279/14

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 279/14 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. (Gebühren-)Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.403,28 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Beklagten, die sich gegen die Räumung ihrer Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Miete von monatlich 366,94 € (nur) 15.411,48 € (42 x 366,94 €).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12,

NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass die Beklagte sich auf die Kündigungssperre des § 577a BGB beruft, ändert nichts daran, dass es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt.

Soweit die NZB meint, die streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO dauere in den Fällen, in denen sich der Mieter gegenüber einer Kündigung auf eine Mieterschutzregelung berufe, bis zu dem Endzeitpunkt des Mietvertrages, den der Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruch nehme, verkennt sie, dass § 8 ZPO nicht die Aufgabe zukommt, den Wert der Beschwer bei Verträgen von unbestimmter Dauer zu bestimmen (BGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867 unter 2b). Hier greift vielmehr § 9 ZPO ein.

Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.10.2013 - 92 C 2158/13 (14) LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.09.2014 - 3 S 18/14 -

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2 9 ZPO
1 577 BGB
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