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4 StR 438/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 438/17 BESCHLUSS vom 21. November 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:211117B4STR438.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Mai 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in acht Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der verhängten Gesamtstrafe und der zugrunde liegenden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme rechtlich selbstständiger Taten hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die acht Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (acht Verkäufe von jeweils zwei Gramm Heroinzubereitung an den Zeugen L. ) und die zum Nachteil dieses Zeugen begangene versuchte schwere räuberische Erpressung (versuchtes Abpressen von 200 Euro unter Mitführung eines Messers) in einer Ausführungshandlung überschneiden und deshalb zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) stehen.

Nach den Feststellungen diente der Erpressungsversuch dazu, den noch ausstehenden Kaufpreis für 20 „Bubbles“ mit je 0,5 Gramm Heroin beizutreiben, die der Angeklagte dem Zeugen zuvor „in mindestens fünf“ der festgestellten acht Verkaufsfälle „auf Kredit“ überlassen hatte. Da sämtliche Handlungen, die der Verkäufer von Betäubungsmitteln zur Beibringung des Kaufpreises vornimmt, noch als Teil des Handeltreibens (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) mit dem verkauften Betäubungsmittel anzusehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 2 StR 537/13, Rn. 2 mwN; Beschluss vom 21. Januar 2014 – 2 StR 507/13, StV 2014, 611 [Ls]), treffen damit die noch nicht durch die vollständige Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises abgeschlossenen Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Erpressungsversuch in einer Ausführungshandlung zusammen. Dies ist in „mindestens fünf“ der festgestellten Verkaufsfälle sicher der Fall und – anders lässt sich die vom Landgericht gewählte Wendung („mindestens“) nicht verstehen – in den verbleibenden drei weiteren Fällen jedenfalls nicht auszuschließen, sodass mit Rücksicht auf den auch in Bezug auf die Bewertung der Konkurrenzverhältnisse anwendbaren Zweifelsgrundsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702; Beschluss vom 19. November 1996 – 1 StR 572/96, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7) von einer alle Fälle umfassenden Tateinheit auszugehen ist.

2. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen. Da die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hier keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 4 StR 566/16, NStZ-RR 2017, 306, 307; Beschluss vom 7. Januar 2011 – 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN), schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses eine geringere als die gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe verhängt hätte, und setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafe auf ein Jahr und zehn Monate fest.

Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin

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