Paragraphen in V ZR 91/13
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1 | 319 | ZPO |
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V ZR 91/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 2013 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 wird im ersten Absatz des Tenors und im ersten Absatz des Abschnitts III. der Gründe (Seite 4 des Umdrucks) wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es statt der „der Beklagten“ „der Kläger“ heißen muss.
Stresemann Brückner Czub Weinland Roth Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 21.11.2011 - 2 O 41/11 OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 27.02.2013 - 15 U 12/12 -
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