• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 239/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 239/23 BESCHLUSS vom 14. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2023:140223B4STR239.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2024 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 22. November 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 15. November 2023 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Senat hat über die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23. Dezember 2022 durch Beschluss vom 15. November 2023 entschieden, dabei Verfahrensbeschränkungen gemäß § 154 Abs. 2 und § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorgenommen, den Maßregelausspruch hinsichtlich der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entfallen lassen und das Rechtsmittel im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Mit Schriftsatz, eingegangen am 22. November 2023, hat der Beschwerdeführer „Gegendarstellung“ gegen den Beschluss vom 15. November 2023 erhoben und beantragt, den Beschluss „abzuändern hilfsweise aufzuheben“. Er rügt eine Verletzung von Art. 103 GG, da ihm und seinem Verteidiger Rechtsanwalt H. die Abgabe einer Stellungnahme zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwehrt worden sei. Zudem sei der Senat in der Entscheidung vom

15. November 2023 auf den Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt P. – vom 19. Oktober 2023 – nicht eingegangen.

Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO endete mit Ablauf des 15. August 2023.

II.

Die zulässige Anhörungsrüge – die anderweitige Bezeichnung als „Gegendarstellung“ steht nicht entgegen (§ 300 StPO) – ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten am 15. November 2023 weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen übergangen.

Ausweislich der Beschlussgründe des Beschlusses vom 15. November 2023 hat der Senat eingegangene Äußerungen des Angeklagten und seiner Verteidiger, darunter auch den Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt P. vom 19. Oktober 2023, bis zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt.

Im Übrigen weist der Senat – erneut – darauf hin, dass nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO etwaige Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 – 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 – 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).

Quentin Momsen-Pflanz Maatsch Marks Scheuß Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 23.12.2022 ‒ 16 KLs 3/21 31 Js 25821/18

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 239/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 349 StPO
1 103 GG
1 154 StPO
1 300 StPO
1 356 StPO
1 421 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 103 GG
1 154 StPO
1 300 StPO
3 349 StPO
1 356 StPO
1 421 StPO

Original von 4 StR 239/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 239/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum