Paragraphen in 4 StR 57/21
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 57/21 BESCHLUSS vom 22. Juli 2021 in der Strafsache gegen alias: wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2021:220721B4STR57.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Oktober 2020 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeführten Erwägungen jedenfalls unbegründet.
2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt.
3. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer einen maßgeblichen Strafschärfungsgrund nicht belegt hat.
Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Wahl des Strafrahmens und bei der konkreten Strafbemessung angelastet, bei der Tat die erhebliche Alkoholisierung und die dadurch verminderte Abwehrfähigkeit der Geschädigten ausgenutzt zu haben.
Hierfür findet sich in den Urteilsgründen jedoch kein Beleg. Das Urteil verhält sich nicht zum Vorstellungsbild des Angeklagten hinsichtlich der Alkoholisierung des Tatopfers und deren Auswirkungen. Dass der Angeklagte den Zustand der Geschädigten für die Tatbegehung bewusst ausgenutzt oder gar instrumentalisiert hat, versteht sich hier angesichts der ebenfalls erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten und seines spontanen Tatentschlusses in einem bis zu diesem Zeitpunkt einvernehmlichen Geschehen auch nicht von selbst.
Der Senat vermag nicht gänzlich auszuschließen, dass die Strafbemessung auf diesem Rechtsfehler beruht.
Sost-Scheible Rommel Bender Sturm Lutz Vorinstanz: Landgericht Paderborn, 21.10.2020 ‒ 8 KLs 44/19 20 Js 1349/19
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2 | 349 | StPO |
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