Paragraphen in VI ZR 241/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 183 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 183 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 241/12 BESCHLUSS vom 19. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:
Der Leitsatz zum Urteil vom 15. Januar 2013 wird wie folgt berichtigt:
"Die Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 183 Abs. 4 Satz 2 ZPO …" statt
"Die Zustellung der Klageschrift im Ausland kann nach § 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO …".
Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.11.2011 - 22 O 589/08 OLG Köln, Entscheidung vom 12.04.2012 - 18 U 306/11 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 183 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 183 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen