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IV ZR 467/21

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 467/21 BESCHLUSS vom 21. September 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR467.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek am 21. September 2022 beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 107.400 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. Mai 2022.

II. Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 9. August 2022 geben keine Veranlassung, von der angekündigten Zurückweisung der Revision im Beschlusswege Abstand zu nehmen. Ein Grund für die Zulassung ist auch weiterhin nicht erkennbar. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312) zu im Wesentlichen vergleichbaren Bedingungen im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass in den hier maßgeblichen "Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung infolge von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern - AVB-dyn.BS" in § 1 III die Ergänzung "im Sinne dieser Zusatzbedingungen" fehlt, keine für den Inhalt oder die Transparenz der Bedingungen relevante Abweichung von den dem Senatsurteil vom 26. Januar 2022 (aaO) zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.

Anders als die Klägerin meint, ist es für die Transparenz der Regelung zum Deckungsumfang der Versicherung in § 1 AVB-dyn.BS auch nicht von Belang, ob das ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten den farblichen Gestaltungsvorgaben in Art. 6 f. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (ABl. EU Nr. L 209 S. 19) entsprach.

Abgesehen davon, dass diese Verordnung inhaltliche Anforderungen nur für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten aufstellt und nicht die Gestaltung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelt (vgl. zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Produktinformationsblatt allgemein MünchKomm-VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 4 VVG-InfoV Rn. 63 ff.), kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung - ein Gewerbetreibender - aus den Bedingungen unzweifelhaft entnehmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz besteht und wann dieser ausgeschlossen ist.

Durch das vorgenannte Senatsurteil ist auch geklärt, dass § 1a VVG keine Bestimmungen zum Inhalt und Umfang des Leistungsversprechens des Versicherers enthält (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 40; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - IV ZR 488/21, juris Rn. 7). Ob, wie die Klägerin geltend macht, die Pflichten aus § 1a VVG zu einer Anhebung des Maßstabes für Transparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB führen, muss nicht entschieden werden. Denn schon aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen geht unmissverständlich hervor, beim Auftreten welcher Krankheiten oder Krankheitserreger Versicherungsschutz im Falle einer Betriebsschließung besteht.

Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 16.07.2021 - 25 O 12478/20 OLG München, Entscheidung vom 03.12.2021 - 25 U 5568/21 -

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