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5 StR 301/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 301/17 BESCHLUSS vom 26. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:260717B5STR301.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. März 2017 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes (Tatzeit 21. Juli 2015), Diebstahls sowie in Tateinheit mit Nötigung begangener Körperverletzung (Tatzeit jeweils 19. Dezember 2015) unter Einbeziehung von Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Leipzig vom 15. März und 3. August 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die vom Landgericht vorgenommene Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben.

a) Der Senat vermag nicht zu prüfen, ob hinsichtlich aller Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 15. März 2016 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Denn zwei der drei Taten hat der Angeklagte am 30. Oktober und 14. November 2014 verübt. Es kommt daher in Betracht, dass die hierfür verhängten Freiheitsstrafen von sechs und drei Monaten bereits bei einer der weiteren Verurteilungen vom 10. April und 23. Juni 2015 sowie 4. August 2016 (jeweils zu Geldstrafe) oder aber vom 6. Juli 2015 (fünfmonatige Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde) hätten einbezogen werden müssen. Das wäre freilich nicht der Fall, wenn die genannten Strafen bei Erlass des angegriffenen Urteils schon vollstreckt oder auf andere Weise erledigt gewesen wären, weil dann die dem jeweils frühesten Judikat zukommende Zäsurwirkung entfallen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 – 5 StR 388/07, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 18, und vom 22. Januar 2015 – 3 StR 585/14). Die einzelnen Vollstreckungsstände werden jedoch vom Landgericht nicht mitgeteilt.

b) Es hat zudem die durch das Urteil vom 3. August 2016 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr zu Unrecht in die Gesamtstrafe einbezogen. Denn die zugrunde liegende Tat hat der Angeklagte am 21. April 2016 und damit nach der ihrerseits eine Zäsur bildenden Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 15. März 2016 begangen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Angeklagte in der hierauf anberaumten Hauptverhandlung zurückgenommen, so dass die tatsächlichen Feststellungen auch in keinem der Entscheidung vom 3. August 2016 nachfolgenden Urteil mehr zu prüfen waren (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB).

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte jedenfalls durch eine unzutreffende Einbeziehung der beiden genannten Einzelstrafen aus dem Urteil vom 15. März 2016 beschwert ist, und hebt daher die Gesamtstrafe auf. Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, die neue Gesamtstrafe im Beschlusswege (§§ 460, 462 StPO) bilden zu lassen (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO).

2. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt rechtlicher Überprüfung stand. Zwar hat das Landgericht insofern ausgeführt, dass „der Erfolg einer Entziehungskur nicht von vornherein aussichtslos erscheint“ und damit einen falschen Maßstab angelegt. Denn der am 20. Juli 2007 in Kraft getretene § 64 Satz 2 StGB verlangt ebenso wie schon der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1) eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für die Behandlung. Diese vermag der Senat jedoch den Urteilsgründen noch hinreichend zu entnehmen. Der relativ junge, sich seit 2009 in Deutschland aufhaltende Angeklagte hat bislang noch keine Langzeittherapie, aber einen Sprach- sowie andere Integrationskurse gemacht; er ist nach den Feststellungen zudem krankheitseinsichtig und behandlungsbereit.

3. Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten werden, weil sicher feststeht, dass das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten allenfalls einen geringfügigen Teilerfolg haben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 – 4 StR 513/15, und vom 1. Juli 2010 – 1 StR 196/10 mwN).

Mutzbauer König Sander Mosbacher Schneider

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