Paragraphen in KZR 33/16
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1 | 3 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF KZR 33/16 BESCHLUSS vom 25. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:250418BKZR33.16.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert des Revisionsverfahrens: 1.400.000,- €.
Gründe:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens. Diese werden entsprechend den gleichlautenden Anträgen der Parteien gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird gemäß § 3 ZPO auf 1.400.000 € festgesetzt.
Limperg Bacher Meier-Beck Kirchhoff Deichfuß Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2013 - 11 O 215/12 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.06.2016 - 2 U 46/13 -
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