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II ZR 47/20

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 47/20 BESCHLUSS vom 13. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:130721BIIZR47.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen.

Gründe: 1 Die Gegenvorstellung der Beklagten gibt keinen Anlass zur Änderung der Streitwertfestsetzung. Der Gesamtstreitwert beträgt 16,5 Mio. €. 2 Die Beklagte hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde angekündigt, die Zulassung der Revision zu verfolgen, soweit im Berufungsurteil zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Gegenstand des Verfahrens sind damit die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagte in der Vergangenheit einem Wettbewerbsverbot unterlag und dass sie verpflichtet ist, der Klägerin wegen bestimmter Verhaltensweisen entstandene oder zukünftig entstehende Schäden zu ersetzen. 3 Für die Feststellung betreffend das Wettbewerbsverbot ist - insoweit entsprechend dem Vorbringen der Beklagten - ein Wert von 500.000 € anzusetzen.

Die Feststellung der Schadensersatzpflicht ist mit 16 Mio. € zu bewerten. Dabei ist von den Angaben der Klägerin auszugehen, wonach sich die von ihrem Feststellungsantrag erfassten Schäden insgesamt auf mindestens 20 Mio. € belaufen. Diese Schäden hat die Klägerin nicht auf die von ihr einzeln benannten Verhaltensweisen aufgeteilt, sondern als Folge eines Gesamtverhaltens der Beklagten geltend gemacht, das in jeder der einzeln angeführten Verhaltensweisen zum Ausdruck komme. Anders als die Beklagte meint, ändert damit der Wegfall einer dieser Verhaltensweisen nichts an dem mit der Feststellung weiterhin insgesamt verfolgten Ersatzanspruch. Dass das Berufungsgericht die Kosten des Berufungsverfahrens wegen des teilweisen Unterliegens der Klägerin gegeneinander aufgehoben und dabei auch berücksichtigt hat, dass sie Elemente ihres Feststellungsantrags nicht weiter aufrechterhalten hat, gibt entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dass die Klägerin nicht mit sämtlichen Punkten ihres Feststellungsbegehrens durchgedrungen ist, mag bei der Verteilung der Kostenlast berücksichtigt werden, ändert aber nichts an dem von der verbleibenden Feststellung umfassten Gesamtschaden.

Drescher von Selle Born C. Fischer B. Grüneberg Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 31.07.2018 - 13 HKO 17/15 OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.02.2020 - 9 U 137/18 -

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