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4 StR 537/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 537/13 BESCHLUSS vom 13. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. März 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 11 bis 14 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Juni 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, und der Körperverletzung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten und die Revision der Nebenklägerin gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

4. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, und wegen Körperverletzung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf zweier weiterer Vergewaltigungen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Nebenklägerin richtet sich gegen den Freispruch und die Verurteilung wegen vorsätzlicher statt gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen. Nach der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel des Angeklagten nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es ebenso wie das Rechtsmittel der Nebenklägerin unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen 11 bis 14 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist.

2. Der Wegfall der für diese Taten verhängten Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und zwei Jahren Freiheitsstrafe berührt die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Zwar könnte auch angesichts der Höhe der Einsatzstrafe, die drei Jahre beträgt, und der weiteren zehn Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, einem Jahr und sechs Monaten, dreimal einem Jahr und drei Monaten, zehn Monaten, neun Monaten, acht Monaten und zweimal sechs Monaten die Gesamtfreiheitsstrafe durchaus angemessen sein; jedoch kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer ohne Verurteilung des Angeklagten in den genannten Fällen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist

(vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 StR 390/13; Beschluss vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04, NStZ 2005, 223).

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin

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