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5 StR 662/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 662/24 BESCHLUSS vom 11. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:110225B5STR662.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Auf Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. August 2024 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls und des Diebstahls in sieben Fällen wegen sicherer oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte hat mit seiner mit der Sachrüge und einer unausgeführten Verfahrensrüge geführten Revision weitgehend Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat schon deshalb keinen Bestand, weil die Urteilsfeststellungen nicht die für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose tragen.

Die Anordnung darf nur ergehen, wenn zu erwarten ist, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend hat das Landgericht indes lediglich festgestellt, dass mit den Anlasstaten vergleichbarer Taten von dem Angeklagten „zu rechnen“ sei. Dies genügt den Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 StR 180/12).

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende können getroffen werden, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

2. Das neue Tatgericht wird – worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hingewiesen hat – die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB näher in den Blick zu nehmen haben.

Cirener Gericke Ri’inBGH Resch ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.

Cirener von Häfen Vorinstanz: Landgericht Bremen, 29.08.2024 - 2 KLs 48 Js 8219/24 (6/24)

Köhler

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