Paragraphen in 1 StR 298/24
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1 | 337 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 298/24 BESCHLUSS vom 8. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2025:080725B1STR298.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2025 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorsatz in Bezug auf die Frage der Vergleichbarkeit der sogenannten R. - Geschäfte mittels einer GmbH als Transaktionsvehikel einerseits und der Eigenhandelsgeschäfte der M.M. W.
& Co. KG aA (W. Bank) in den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 andererseits einen Widerspruch enthalten könnte. Einerseits wertet die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, die im Dokument „Zwischenstand Overview Dividendenoptimierung“ genannten R. -Geschäfte wiesen eine andere Transaktionsstruktur auf, die er nicht mit den Eigenhandelsgeschäften der W. Bank habe in Verbindung bringen können,
als bloße Schutzbehauptung, weil es sich nach Überzeugung des Landgerichts tatsächlich um die „identische Struktur“ handele (UA S. 249). Andererseits hält das Landgericht eine Beeinflussung des Vorstellungsbilds des Angeklagten durch das Gutachten des gesondert verfolgten B. vom 8. Februar 2008 zu Cum-ex-Geschäften mittels einer GmbH mit der Begründung für ausgeschlossen, dass die begutachtete Transaktionsstruktur mit den Eigenhandelsgeschäften erkennbar nicht vergleichbar sei (UA S. 254, 259).
Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf diesem Widerspruch beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Ausführungen des Landgerichts zur mangelnden Vergleichbarkeit beziehen sich allein auf den hypothetischen Fall, dass sich der Angeklagte das Gutachten entgegen seiner Einlassung, wonach er nicht mehr sagen könne, wie intensiv er sich mit dem Gutachten auseinandergesetzt habe, im Detail angeschaut haben sollte. Soweit der Angeklagte das Gutachten nicht gelesen haben sollte, wäre eine Beeinflussung seines Vorstellungsbilds bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Schließlich stützt das Landgericht seine Überzeugung von der fehlenden Beeinflussung des Vorstellungsbilds des Angeklagten durch das Gutachten in erster Linie maßgeblich auf den Umstand, dass sich bei dem Angeklagten bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums 2007 die Vorstellung verfestigt habe, dass den Geschäften Cum-ex-Leerverkäufe mit der Erstattung einer nicht abgeführten Steuer zugrunde lagen, sowie des Weiteren darauf, dass der gesondert verfolgte B. erkennbar nicht als neutraler und objektiver Berater aufgetreten sei, sodass ihm die gutachterlichen Ausführungen als Stellungnahme „eines nachdrücklich seine Profitbeteiligung einfordernden, also interessengelenkten Vermittlers erscheinen“ mussten (UA S. 254).
Jäger Fischer Wimmer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Bonn, 12.12.2023 - 62 KLs - 213 Js 87/21 - 1/21
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