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AnwSt (B) 6/13

BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 6/13 BESCHLUSS vom 25. September 2013 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 25. September 2013 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Rostock gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Mai 2013 wird verworfen.

Die durch das Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten trägt die Staatskasse, die gerichtlichen Auslagen und die dem Rechtsanwalt entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Rechtsanwaltskammer M.

.

Gründe:

I.

Das Anwaltsgericht hatte auf Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft erkannt. Der Rechtsanwalt hatte dagegen Berufung eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat das anwaltsgerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 7. März 2012 eingestellt, nachdem die Zulassung des Rechtsanwalts durch inzwischen bestandskräftigen behördlichen Widerruf erloschen war. Am 25. Mai 2012 ist der Rechtsanwalt erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Den daraufhin gestellten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft,

den Einstellungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Vorschrift, die - wie § 145 Abs. 3 und § 157 BRAO für andere Entscheidungen - ausdrücklich die Beschwerde gegen einen die Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses und die Fortsetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vorsieht.

2. Ein statthaftes Rechtsmittel ergibt sich auch nicht aus der in § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO zur Ergänzung angeordneten sinngemäßen Anwendung der Strafprozessordnung.

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO sind Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, nicht statthaft. Der Anwaltsgerichtshof steht insoweit einem Oberlandesgericht gleich (st. Rspr.; u.a. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1990 - AnwSt (B) 3/90, BGHR BRAO § 116 Satz 2 Anfechtbarkeit 2; Beschluss vom 25. März 1991 - AnwSt (B) 27/90, BGHSt 37, 356, 357 jeweils m.w.N.; Beschluss vom 7. November 1960 - AnwSt (B) 1/60). Danach ist der vom Anwaltsgerichtshof in zweiter Instanz erlassene Beschluss nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechtbar.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 198 BRAO.

Tolksdorf Roggenbuck Seiters Quaas Braeuer Vorinstanzen: Anwaltsgericht Schwerin, Entscheidung vom 03.11.2010 - I AG 1/10 AGH Rostock, Entscheidung vom 22.05.2013 - AGH 1/11 (I/1) -

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