VIII ZB 12/25
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 12/25 BESCHLUSS vom 8. Juli 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
nein ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2, § 520 Abs. 2, 3, § 130a Abs. 3 und 4 a) Ein Prozessbevollmächtigter, der eine Rechtsmittel- oder eine Rechtsmittelbegründungsschrift gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg - hier dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) - bei Gericht einreicht, ist verpflichtet, das einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
b) Hierzu gehört, wenn zum Zwecke des Versands die Ausgangsdatei - hier eine Word-Datei - in ein anderes Format - hier eine PDF-Datei - umgewandelt wird, auch die Überprüfung, ob der Inhalt der zu versendenden Datei demjenigen der Ausgangsdatei entspricht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - II ZB 5/24, NJW 2025, 753 Rn. 9).
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 - VIII ZB 12/25 - OLG Stuttgart LG Stuttgart ECLI:DE:BGH:2025:080725BVIIIZB12.25.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand, Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 3. Zivilsenat - vom 30. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 45.500 € festgesetzt.
Gründe: I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkaufvertrag geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 16. Dezember 2024 verlängert. An diesem Tag ist um 22.29 Uhr bei dem Berufungsgericht ein von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) versandter, auf diesen Tag datierender Schriftsatz eingegangen, der mit "Berufungsbegründung" bezeichnet war und in dem zwar eingangs das zutreffende Aktenzeichen und die zutreffenden Parteinamen aufgeführt waren, sodann aber als angefochtenes Urteil ein anderes als das hier betroffene Urteil benannt war. Der lediglich drei Seiten umfassende und nicht signierte Schriftsatz enthält weder das vorliegende Verfahren betreffende Berufungsanträge noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil.
Nach einem entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts ist am 23. Dezember 2024 dort eine auf den 16. Dezember 2024 datierende, das vorliegende Verfahren betreffende vollständige Berufungsbegründung mittels des beA des Klägervertreters eingegangen. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2025 hat der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit im Wesentlichen folgender Begründung beantragt:
Der Klägervertreter habe die Berufungsbegründung am 16. Dezember 2024 in dem Programm "Word" fertiggestellt und mit dem letzten Bearbeitungsstand in der zugehörigen Akte in dem von ihm verwendeten Programm "RA Micro" gespeichert. Dieses Programm biete auch eine Schnittstelle zu dem beA. Durch einen Rechtsklick werde ein Dokument an das Postausgangsprogramm gesendet und von dort unter Verwendung der beA-Karte oder eines beA-Softwarezertifikats sowie unter Abruf und Eingabe der PIN-Nummer über das beA versandt. Bei dem Versenden des Dokuments über eine Schnittstelle des Programms "RA Micro" werde im Hintergrund aus dem Word-Dokument ein PDFDokument generiert, das sodann an das beA-Postfach übersandt werde. Hierbei müsse ein Fehler passiert sein. Es sei nicht die zuletzt abgespeicherte fertiggestellte Version, sondern die erste zwischengespeicherte Version der Berufungsbegründung in ein PDF-Dokument umgewandelt worden, die sodann auch versandt worden sei. Dies könne entweder durch einen Programmfehler versursacht worden sein oder der Klägervertreter habe vor dem Versand des Dokuments die Akte nicht noch einmal aktualisiert, was manchmal offenbar dazu führe, dass nicht die aktuellste Version für den Versand aufgegriffen werde, sondern eine vorherig abgespeicherte. Dass dies passieren könne, sei dem Klägervertreter nicht bekannt gewesen. Es müsse aber ein technischer Defekt vorgelegen haben, denn der Klägervertreter habe im Anschluss an das Versenden an das Gericht um 22.08 Uhr das gleiche Word-Dokument über das Programm "RA Micro" per E-Mail an den Kläger gesandt, wobei dieses Programm die Word-Datei dabei in ein PDF-Dokument umwandele und hierbei - anders als bei der Übermittlung per beA an das Gericht - die fertiggestellte (richtige) Fassung umgewandelt und versendet worden sei.
Der Klägervertreter hat auf Hinweis des Berufungsgerichts mit Schriftsatz vom 20. Januar 2025 ergänzend Screenshots aus dem beA-Ausgangspostfach des von ihm verwendeten Programms "RA Micro" vorgelegt, die die Vorschau des am 16. Dezember 2024 an das Berufungsgericht unter der Bezeichnung "Berufungsbegründung.pdf" übersandten Schriftsatzes zeigen. Dieser entspricht der bei dem Gericht am 16. Dezember 2024 eingegangenen (unvollständigen, nicht auf den vorliegenden Fall zugeschnittenen und nicht signierten) Berufungsbegründung.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und dessen Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO in einer den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO und den formalen Anforderungen des § 130a ZPO genügenden Form eingereicht worden sei. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe diese Frist nicht schuldlos versäumt. Es könne unterstellt werden, dass die fehlerhafte Speicherung der Datei "Berufungsbegründung.pdf" auf einem technischen Defekt und nicht auf einer Nachlässigkeit des Klägervertreters beruhe. Der Klägervertreter habe aber seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt, indem er die inhaltliche Prüfung beim Versand der Nachricht unterlassen, also nicht geprüft habe, dass der in der versandten Datei enthaltene Schriftsatz tatsächlich die Berufungsbegründung sei. Aus den mit dem Schriftsatz vom 20. Januar 2025 übersandten Screenshots ergebe sich, dass in dem Vorschaufenster des Versanddialogs die betreffende Datei mit genau dem Inhalt angezeigt worden sei, wie sie an das Berufungsgericht übermittelt worden sei. Zwar seien Dateiname, Verfahren und adressiertes Gericht zutreffend gewesen, jedoch nicht der Inhalt des Schriftsatzes. Bereits auf der zweiten Seite der Vorschau sei ersichtlich, dass in dem Antrag ein falsches Gericht, ein falsches Urteil, ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen und falsche Sachanträge genannt seien. Die gesamte Vorschau umfasse nur drei Seiten, während die vollständige Berufungsbegründung 19 Seiten enthalte. Selbst bei einem kursorischen "Durchblättern" der Dateivorschau hätten diese Unstimmigkeiten einem durchschnittlich sorgfältigen Leser auffallen müssen. Da der Schriftsatz erst um 22.29 Uhr an das Oberlandesgericht übermittelt worden sei, habe er nicht einer abendlichen Postausgangskontrolle unterzogen werden können, bei welcher der Fehler vielleicht noch hätte bemerkt werden können. Nutze der Prozessbevollmächtigte die ihm eingeräumte Frist aber (zulässigerweise) bis zuletzt aus, falle auch dieser damit zusammenhängende Umstand in seinen Risikobereich.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, juris Rn. 13; vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22, NJW-RR 2023, 427 Rn. 10), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Kläger die Berufung nicht innerhalb der bis zum 16. Dezember 2024 verlängerten Frist, sondern erst mit einem am 23. Dezember 2024 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz - und damit entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig - in einer den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO und den formalen Anforderungen des § 130a ZPO genügenden Form begründet hat.
2. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erfordert die Sache eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) auch nicht wegen der Versagung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist. Insbesondere hat das Berufungsgericht hierdurch nicht das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.
a) Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 11; vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22, NJW-RR 2023, 427 Rn. 12 mwN).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu Recht und ohne Verletzung des vorgenannten Verfahrensgrundrechts zurückgewiesen, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht. Dieser hätte, als er die Berufungsbegründung selbst über das beA versandte, vor der Übermittlung die zu versendende PDF-Datei daraufhin überprüfen müssen, ob deren Inhalt dem Inhalt der Word-Ausgangsdatei entsprach (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - II ZB 5/24, NJW 2025, 753 Rn. 9). Dabei hätte er ohne Weiteres und rechtzeitig erkennen können und korrigieren müssen, dass die mit "Berufungsbegründung.pdf" bezeichnete und zu versendende Datei nicht die fertiggestellte Fassung der Berufungsbegründung enthielt, sondern einen nicht auf das vorliegende Verfahren zugeschnittenen Entwurf einer noch verfahrensbezogen zu erstellenden und zu signierenden Berufungsbegründung.
aa) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA entsprechen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 15; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 60/22, NJW 2024, 83 Rn. 21; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 20; jeweils mwN).
Darüber hinaus entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Vorgehen, das im elektronischen Rechtsverkehr die handschriftliche Unterschrift ersetzt (vgl. § 130a Abs. 3 und 4 ZPO), denjenigen bei der Leistung einer Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 11).
bb) Hieraus folgt zunächst, dass der Prozessbevollmächtigte bei der elektronischen Einreichung eines Schriftsatzes sicherzustellen hat, dass die die Unterschrift ersetzenden Vorgaben des § 130a Abs. 3 ZPO eingehalten sind. Es liegt in der Verantwortung des Prozessbevollmächtigten, das Dokument gemäß den gesetzlichen Anforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder die Einreichung des einfach signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg persönlich vorzunehmen, damit die Echtheit und die Integrität des Dokuments wie bei einer persönlichen Unterschrift gewährleistet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 15). Bei einer Einreichung nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 4 Nr. 2 ZPO, also der Verwendung einer einfachen elektronischen Signatur in Kombination mit der Versendung über das beA des Prozessbevollmächtigten als sicherem Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO, hat der Prozessbevollmächtigte somit auch zu überprüfen, ob der einzureichende Schriftsatz von ihm signiert ist.
Für die einfache elektronische Signatur genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2025 - XII ZB 599/23, juris Rn. 6; vom 30. November 2023 - III ZB 4/23, NJW-RR 2024, 331 Rn. 10; vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, aaO Rn. 10).
cc) Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte bei der elektronischen Einreichung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift das von ihm einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
(1) Dem für die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschriften verantwortlichen Rechtsanwalt obliegt es, sein Arbeitsergebnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 9; vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 Rn. 14). Er handelt etwa schuldhaft, wenn er eine Rechtsmittelbegründungsschrift unterschreibt, ohne sie zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, aaO; vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, aaO; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11).
(2) Im Hinblick darauf, dass die qualifizierte elektronische Signatur die persönliche Unterschrift des Prozessbevollmächtigten ersetzt, gehört es dementsprechend auch zu dessen Pflichten, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, aaO Rn. 11). Nichts anderes gilt, wenn ein elektronisches Dokument gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
- hier dem beA - eingereicht wird. Auch diese Anforderungen sollen die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und deren unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 11; Begründung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BT-Drucks. 17/12634, S. 25). Wirksamkeitsvoraussetzung ist dabei, dass der das Dokument einfach signierende verantwortliche Prozessbevollmächtigte die Übermittlung über sein beA selbst vornimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, aaO Rn. 15; vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 11; vgl. auch § 23 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer - Rechtsanwaltsverzeichnis- und postfachverordnung RAVPV [Nichtübertragbarkeit des Rechts zur Versendung nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg]). Denn nur die Kombination aus der einfachen Signatur mit der persönlichen Übermittlung über einen sicheren Kommunikationsweg durch die verantwortende Person gewährleistet - wie eine handschriftliche Unterzeichnung - die Echtheit und Integrität des Dokuments (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 10 f.). Der die Unterschrift ersetzenden Funktion der beiden Voraussetzungen einer Einreichung gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO entsprechend gehört es somit auch hier zu den Pflichten des Rechtsanwalts, das von ihm einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
(3) Die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Schriftsatzes in Form eines elektronischen Dokuments kann dabei nicht lediglich auf der Grundlage des Dateinamens erfolgen, sondern bedarf - wovon auch die Be- schwerde ausgeht - der Prüfung seines Inhalts. Denn auch wenn die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtverkehrs - wie ausgeführt - denen bei Übersendung von Schriftsätzen mittels Telefax entsprechen und diejenigen im Zusammenhang mit dem die Unterschrift ersetzenden elektronischen Vorgang denen bei der Leistung einer Unterschrift, so ist doch zu berücksichtigen, dass bei einem elektronischen Versand etwa über das beA - anders als bei einem solchen über Telefax, bei dem das Original des Schriftsatzes zur Übermittlung in das Telefax-Gerät eingelegt wird - eine Identifizierung des zu übersendenden Dokuments sowie eine Vollständigkeitsprüfung nicht mittels einfacher Sichtkontrolle möglich ist. Deshalb kann eine Verwechslung mit anderen Dokumenten, deren Übersendung nicht beabsichtigt ist, nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 26). Dieser Umstand erlangt nicht nur im Rahmen der Ausgangskontrolle Bedeutung, bei der er etwa eine Prüfung anhand des zuvor vergebenen Dateinamens dahingehend erfordert, ob sich die automatisierte elektronische Eingangsbestätigung des Gerichts auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 9 f.; BGH, Beschluss vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 16). Auch die Überprüfung, ob das zu übersendende Dokument den zu dem Dateinamen passenden Inhalt enthält und vollständig ist, lässt sich nicht durch eine einfache Sichtkontrolle oder auf der Grundlage des Dateinamens durchführen, sondern nur durch Öffnen der Datei oder Ansicht der Vorschau. Während etwa der - hier gegebene - Umstand, dass es sich bei dem zur Einreichung gedachten Dokument um eine noch nicht auf den Fall zugeschnittene Entwurfsfassung mit nur drei statt neunzehn Seiten und ohne Unterschrift handelt, bei einem ausgedruckten Schriftsatz sowohl vor der Unterzeichnung als auch bei der Versendung mittels Telefax ohne Weiteres ins Auge fallen würde, ist dies bei dem Versand einer PDF-Datei nur erkennbar, wenn diese geöffnet oder zumindest die Vorschau angesehen wird.
(4) Die Pflicht zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit bezieht sich dabei auf die tatsächlich übermittelte Datei. Denn der Prozessbevollmächtigte hat dafür einzustehen, dass gerade dieses Dokument in dieser Form den Anforderungen an eine wirksame Berufungsbegründung entspricht. Wird - wie hier - die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift zunächst im WordFormat erstellt und gespeichert und sodann für die Übermittlung in eine PDFDatei umgewandelt, hat der Prozessbevollmächtigte somit letztere vor der Übermittlung auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf das Vorliegen der erforderlichen Signatur zu überprüfen. Selbst wenn er die Word-Datei vor der Umwandlung bereits entsprechend überprüft hat, muss er deshalb die zu übersendende PDF-Datei vor der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht daraufhin überprüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - II ZB 5/24, NJW 2025, 753 Rn. 9). Denn bei der Umwandlung einer Datei in ein anderes Format können Fehler passieren, etwa - wie die vorliegende Fallgestaltung zeigt - die Umwandlung einer nicht aktuellen Version. Ohne inhaltliche Prüfung der letztlich zum Versand kommenden Datei lassen sich derartige Fehler nicht ausschließen und kann der Rechtsanwalt die Vollständigkeit und Richtigkeit des einzureichenden Schriftsatzes nicht gewährleisten.
dd) Das Berufungsgericht hat im Einklang mit diesen Grundsätzen und entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ohne Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts angenommen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der den Versand der Berufungsbegründung über das beA selbst vorgenommen hat, hierbei seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht deshalb nicht genügt hat, weil er den Inhalt der zu versendenden PDF- Datei zuvor nicht überprüft hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wäre - wie ausgeführt - verpflichtet gewesen, sich darüber zu vergewissern, dass die zu versendende PDF-Datei, die nach seinem Vorbringen für die Versendung durch einen technisch automatisierten Vorgang aus dem von ihm gespeicherten Word-Dokument generiert worden war, den zutreffenden Inhalt, mithin die fertiggestellte und einfach signierte Berufungsbegründung, enthielt.
Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Zwar hat er nach seinem Vorbringen die Berufungsbegründung als Word-Dokument eigenständig erstellt, mit seinem Namen am Ende des Textes versehen, mithin einfach signiert, und vollständig in der fertiggestellten Fassung abgespeichert. Er hat jedoch die letztlich zur Versendung kommende PDF-Datei nicht inhaltlich geprüft. Er hat sich demnach nicht vergewissert, dass die PDF-Umwandlung technisch einwandfrei funktioniert und die PDF-Datei auch die fertiggestellte und von ihm signierte Berufungsbegründung enthalten hat. Hierzu war er indes verpflichtet.
Nicht entscheidend ist, dass der Klägervertreter nach seinem Vorbringen nicht gewusst habe, dass bei fehlender Aktualisierung der Akte vor dem Versand möglicherweise nicht die aktuellste Version in ein PDF-Dokument umgewandelt werde. Unerheblich ist auch, aus welchem Grund hier nicht die aktuellste Version der Berufungsbegründung umgewandelt wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass die technisch autark ablaufende Umwandlung des Word-Dokuments in eine PDFDatei - wie bereits erwähnt - eine Quelle für Fehler sein kann, der der Rechtsanwalt im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten vor dem Versand über sein beA durch eine Kontrolle des Inhalts der PDF-Datei begegnen muss.
ee) Die Pflichtverletzung war für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch ursächlich. Bei der gebotenen inhaltlichen Prüfung der für den Versand vorgesehenen PDF-Datei hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits in der in dem Postausgang möglichen Vorschauansicht des Dokuments unmittelbar und selbst bei einer nur kursorischen Durchsicht erkannt, dass die zum Versand vorbereitete Datei nicht die von ihm fertiggestellte Berufungsbegründung enthielt, sondern eine noch nicht auf den Fall zugeschnittene und weder mit seinem Namenszug versehene noch unterschriebene Vorversion. In diesem Fall hätte die nach seinem Vorbringen bereits fertiggestellte vollständige Berufungsbegründung unmittelbar und damit noch innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist an das Berufungsgericht übersandt werden können.
Dr. Bünger Dr. Matussek Dr. Liebert Wiegand Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.09.2024 - 56 O 12/23 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2025 - 3 U 169/24 -