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4 StR 425/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 425/24 BESCHLUSS vom 3. Juni 2025 in der Strafsache gegen

1.

2. 3.

wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis u.a. zu 2.: Handeltreibens mit Cannabis zu 3.: Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:030625B4STR425.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 3. Juni 2024 dahin abgeändert, dass er wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

Seine weiter gehende Revision sowie die Revisionen der Angeklagten K. und F. werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Handeltreibens mit Cannabis in zehn Fällen unter Einbeziehung einer anderweitigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen und bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, die Angeklagte F. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwölf Fällen jeweils in Tateinheit mit Besitz von über 60 Gramm Cannabis sowie wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von über 60 Gramm Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten B. erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sein Rechtsmittel – ebenso wie die gleichfalls auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten K. und F. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten B. war abzuändern, weil sich die konkurrenzrechtliche Bewertung des Geschehens als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG in zwei Fällen als unzutreffend erweist.

a) Nach den Feststellungen schloss der Angeklagte B. Ende April 2023 mit einer namentlich nicht bekannten Person ein Geschäft über den Ankauf von 10 kg Haschisch zum Preis von 2.200 € pro Kilogramm, wobei sein Geschäftspartner die Gesamtmenge zunächst für ihn bunkerte und sie ihm sukzessive auslieferte. Der Angeklagte verkaufte das Haschisch nach Auslieferung jeweils gewinnbringend weiter. Als sein Lieferant am 30. November 2023 seinen Bunker räumen wollte, erhielt der Angeklagte über die verbliebene Restmenge hinaus weitere 500 g Haschisch sowie 1.050 g Marihuana, die er ebenfalls gewinnbringend weiterveräußern wollte, ohne bereits einen konkreten Abnehmer zu haben.

b) Danach hat sich der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Das Landgericht hat die auf die vereinbarte Gesamtmenge von 10 kg Haschisch bezogenen Teilakte der Weiterveräußerung durch den Angeklagten B. rechtlich zutreffend als einen Fall des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG gewertet. Es hat jedoch übersehen, dass sich der Ankauf zusätzlicher 500 g Haschisch und 1.050 g Marihuana am 30. November 2023 mit der Auslieferung der verbliebenen Restmenge – und damit mit einem Teil der auf die Gesamtmenge von 10 kg Haschisch bezogenen Ausführungshandlung – überschnitt, weshalb beide Gesetzesverletzungen gemäß § 52 Abs. 1 StGB im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23 Rn. 14 f.). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

c) Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben, da die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts zur Folge hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 ‒ 2 BvR 2251/03 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 3 StR 185/20 Rn. 7, mwN). Angesichts der durch das Landgericht berücksichtigten Gesamtwirkstoffmenge ist auszuschließen, dass es den Angeklagten zu einer geringeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt hätte, wenn es nur eine tateinheitliche Begehung angenommen hätte.

2. Die rechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten K. und F. hat keinen sie beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin Maatsch Ri‘inBGH Marks ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Quentin Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Zweibrücken, 03.06.2024 ‒ 1 KLs 4112 Js 5108/23

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