Paragraphen in 5 StR 643/18
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 643/18 BESCHLUSS vom 17. April 2019 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ECLI:DE:BGH:2019:170419B5STR643.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 2. Juli 2018, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen zum Wert der gehehlten Gegenstände aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei in zwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision ist im Umfang der Beschlussformel begründet.
1. Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Bemessung der Einzelstrafen keinem in sich stimmigen System folgt. Bei deren am „ungefähren Wert des erlangten Stehlgutes“ ausgerichteter Staffelung hat das Landgericht unterschiedliche Maßstäbe zur Wertbestimmung angewandt. So hat es zum Teil auf einen nicht näher erläuterten „geschätzten Wert“ oder auf den „Wiederbeschaffungswert“ abgestellt. Zum Teil hat es den „Neupreis“ oder „Neuwert“ berücksichtigt, ohne jedoch darzulegen, dass es sich bei den jeweils gehehlten Gegenständen um neue oder neuwertige gehandelt hätte. Angesichts der gebildeten engen Schadenskategorien, die zudem hinsichtlich der beiden höheren nicht klar voneinander abgegrenzt sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die unterschiedliche Bestimmung des Wertes der Hehlereigüter auf die Bemessung der Strafen ausgewirkt hat.
Überdies entspricht die Strafzumessung in den Fällen 2 und 7 – möglicherweise aufgrund einer Verwechslung – nicht den vom Landgericht verwendeten Kategorien.
Schließlich ist auch der vom Landgericht für alle Taten strafschärfend herangezogene „hohe Planungs- und Organisationsaufwand der An- und Verkäufe“ (UA S. 42) nicht belegt.
2. Da ausgeschlossen werden kann, dass die gehehlten Sachen wertlos waren, haben die Schuldsprüche Bestand. Der Senat hebt alle Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige, am Zeitwert der jeweiligen Gegenstände ausgerichtete Strafbemessung zu ermöglichen. Die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Wert der Hehlereigüter können bestehen bleiben und dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
7 Hinsichtlich des nicht revidierenden Angeklagten S.
schließt der Senat angesichts der von ihm erzielten Veräußerungserlöse aus, dass die gegen ihn verhängten, zudem sehr maßvollen Geldstrafen auf demselben Rechtsfehler beruhen.
VRiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsbedingSt ananderder Unterschrift gehindert.
Sander Sander Schneider Berger Köhler
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