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III ZR 219/22

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 219/22 BESCHLUSS vom 20. April 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:200423BIIIZR219.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2023 durch die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen:

Die Erklärung des Vorsitzenden Richters Dr. H.

nach § 48 ZPO rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Gründe:

I.

1. Der Kläger macht gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland Amtshaftungsansprüche wegen behaupteter Rechtsverstöße des Bundesamts für Justiz (BfJ) im Zusammenhang mit einer von ihm begehrten Kindesrückführung von Deutschland nach Griechenland geltend. Seine erstinstanzlich erfolglos gebliebene Klage war daneben auch auf eine angebliche Amtspflichtverletzung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde im primären Rechtsschutzverfahren gestützt. Diesen Pflichtverletzungsvorwurf, aus dem er Amts- und unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche abgeleitet hatte, hat der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr weiterverfolgt. Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht das klageabweisende erstinstanzliche Urteil insoweit als rechtskräftig angesehen und die auf die Ansprüche gegen das Bundesamt für Justiz beschränkte Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

2

2. Der Vorsitzende Richter Dr. H.

hat gemäß § 48 ZPO angezeigt,

dass seine Ehefrau als Regierungsdirektorin beim Bundesverfassungsgericht dort die Sache bearbeitet habe, soweit der Vorwurf von Amtspflichtverletzungen des Gerichts Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Er habe mit ihr kursorisch über die Sache gesprochen und dabei auf den Senatsbeschluss vom 27. Januar

(III ZB 97/09, BGHZ 188, 121) hingewiesen, wonach es angeraten gewesen sei, gemeinsam mit dem Bundesamt für Justiz nur einen Rechtsanwalt zur Vertretung zu bestellen. Die hierzu angehörten Parteien haben von einer Stellungnahme abgesehen.

II.

Aus dem angezeigten Sachverhalt ergibt sich weder ein Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO noch ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).

Letzteres ist nur der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr bezweckt § 42 Abs. 2 ZPO, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden richterlichen Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19, juris Rn. 11; vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19, juris Rn. 5 und vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3 mwN).

Davon ausgehend ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters Dr. H.

daraus, dass seine Ehefrau in einem Dienstverhältnis zu der beklagten Bundesrepublik Deutschland steht und die vorliegende Rechtssache (nur) insoweit bearbeitet hat, als es die ursprünglich geltend gemachte Amtspflichtverletzung durch das Bundesverfassungsgericht betraf. Besteht zwischen dem Ehegatten des Richters und einer Prozesspartei ein Dienst-,

Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis oder eine Mitgliedschaft, kommt es für die Frage der Befangenheit zum einen auf die Größe des Betriebes oder der Organisation und zum anderen auf die Stellung und die Tätigkeit des Ehegatten innerhalb dieser Organisation an (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 42 Rn. 10; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. August 2021 - 9 W 26/21, juris Rn. 8; OLG München, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 W 2051/09, juris Rn. 4). Angesichts der Größe der Bundesverwaltung ist danach die Tatsache,

dass die Ehefrau des Vorsitzenden Richters Bundesbeamtin ist, als solche noch nicht geeignet, bei vernünftiger Würdigung die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Diese folgt auch nicht aus ihrer dienstlichen Befassung mit dem vorliegenden Rechtsstreit und dem Umstand, dass die Eheleute sich darüber unterhalten haben. Denn die Diensttätigkeit der Ehefrau und das zwischen den Eheleuten geführte Gespräch haben sich nur auf die vom Kläger dem Bundesverfassungsgericht vorgeworfene, nicht mehr streitgegenständliche (selbständige)

Amtspflichtverletzung bezogen, über die schon in erster Instanz rechtskräftig entschieden worden ist.

Remmert Reiter Arend Böttcher Herr Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 19.01.2022 - 1 O 513/18 OLG Köln, Entscheidung vom 23.11.2022 - 7 U 26/22 -

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