Paragraphen in VII ZR 216/20
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 216/20 BESCHLUSS vom 19. Mai 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:190521BVIIZR216.20.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer werden auf bis zu 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der es die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen hat. Mit der Klage hat der Kläger im Hauptantrag neben dem Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung des Annahmeverzugs verlangt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.990,55 € (27.970,00 € abzüglich Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.979,45 €) nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 27.970,00 € seit dem 27.06.2016 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.800,00 €. Bei letzterem Betrag handelt es sich um den Erlös, den der Kläger aus dem Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch vor Erhebung der Klage erzielt hat.
Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf 22.644,97 € festgesetzt. Davon entfielen 21.990,55 € auf die mit dem Antrag zu Ziffer 1 in der Hauptsache geltend gemachte Forderung und ein weiterer Betrag in Höhe von 654,42 € auf die mit diesem Antrag auf den über die Hauptforderung hinausgehenden Betrag geltend gemachten Deliktszinsen.
II.
Der Streitwert beträgt nur bis zu 10.000 €.
Auf den mit 21.990,55 € bezifferten Zahlungsantrag ist der Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs in Höhe von 15.800,00 € anzurechnen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 W 46/19, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2020 - 17 U 122/19, juris Rn. 104; OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2020 - 3 U 1869/19, juris Rn. 63; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. September 2020 - 2 W 23/20, juris Rn. 5).
Streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind 4 % Zinsen bis zur Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus 21.779,45 € (5.979,45 € zuzüglich 15.800,00 €). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch Hauptforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs in derselben Instanz noch anhängig ist (BGH, Urteil vom 24. März 1994
- VII ZR 146/93, NJW 1994, 1869, juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Februar 2021 - VI ZR 1191/20 Rn. 7, MDR 2021, 574).
Pamp Brenneisen Jurgeleit C. Fischer Sacher Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 05.08.2019 - I-2 O 86/19 OLG Hamm, Entscheidung vom 13.10.2020 - I-19 U 928/19 -
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