Paragraphen in VI ZR 125/18
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2 | 26 | EGZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 125/18 BESCHLUSS vom 28. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:280120BVIZR125.18.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO a.F., nunmehr § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; vom 5. März 2018 - VI ZA 23/17, juris Rn. 2; vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO a.F. zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. März 2018 - VI ZA 23/17, juris Rn. 2; vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Der Kläger hat den Streitwert in der Klageschrift selbst mit 20.000 € angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert dementsprechend auf 20.000 € festgesetzt, was der Kläger in der Berufungsinstanz nicht beanstandet hat. Auch das Kammergericht hat den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt. Erst in der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger den Wert seines Begehrens auf 22.500 € beziffert,
ohne jedoch aufzuzeigen, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend hö- heren Beschwer - rechtfertigen und bei der Festsetzung des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Auffassung der Beschwerde, "im Streitfall liegen Umstände vor, die eine Ausnahme vom Grundsatz der rügelosen Wertfestsetzung geboten erscheinen lassen", teilt der Senat nicht.
Seiters von Pentz Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2017 - 27 O 478/16 KG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2018 - 10 U 51/17 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 26 | EGZPO |
1 | 544 | ZPO |
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