Paragraphen in II ZR 146/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 366 | BGB |
1 | 64 | GmbHG |
1 | 562 | ZPO |
1 | 563 | ZPO |
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1 | 366 | BGB |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 146/20 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juni 2021 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2021:150621UIIZR146.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 26. Mai 2021 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Januar 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 4. Februar 2019 auch insoweit zurückgewiesen worden ist, als er zur Zahlung von mehr als 198.915,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2017 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 213.715,80 € und für das Revisionsverfahren auf 14.800 € festgesetzt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im am 1. Juli 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der der H.
GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), deren Geschäftsführer der Beklagte war.
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Erstattung von 213.715,80 €,
darunter eine Einzahlung vom 22. März 2013 aus der Kasse der Schuldnerin auf ihr debitorisches Konto bei der V. -Bank folgend: V. -Bank) in Höhe von 14.800 €.
eG (nach- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger hat im Laufe des Berufungsverfahrens gegenüber der V. -Bank die Rückführung des Kontokorrentkredits im Zeitraum 18. März 2013 bis zum 18. April 2013 in Höhe von 32.490,57 € angefochten und die Rückzahlung dieses Betrages erreicht. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - nach der Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde - vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten bezüglich der Einzahlung der 14.800 €.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts insoweit zurückgewiesen worden ist, als er zu Zahlung von mehr als 198.915,80 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass der Kläger gegen die V. -Bank die Rückführung des Kontokorrentkredits im Zeitraum vom 18. März 2013 bis 18. April 2013 erfolgreich angefochten habe, sei damit nicht dargetan, dass durch diese Insolvenzanfechtung eine Rückerstattung der Einzahlung vom 22. März 2013 über 14.800 € bereits erreicht und so die durch den Beklagten erfolgte Masseschmälerung wettgemacht worden sei. Nur wenn festzustellen wäre, dass es im Zeitraum nach der Einzahlung vom 22. März 2013 bis zum 18. April 2013 zu keinen Abflüssen von diesem Konto mehr gekommen sei, sei davon auszugehen, dass durch die von der V. -Bank erlangte Zahlung zur Masse auch bereits die Einzahlung vom 22. März 2013 zurückgewährt worden sei. Hierzu habe der Kläger vorgetragen, dass die V. -Bank auch nach dieser Einzahlung zahlreiche Abverfügungen von diesem Konto zugelassen habe. Der für den Wegfall der Schmälerung vortragsbelastete Beklagte habe nicht dargetan, dass es nach der Einzahlung vom 22. März 2013 zu keinen Auszahlungen oder nur zu solchen unter 14.800 € gekommen sei.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Einzahlung vom 22. März 2013 in Höhe von 14.800 € sei durch die erfolgreiche Insolvenzanfechtung nicht ausgeglichen worden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht noch gesehen, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Erstattungsanspruch nicht nur bei Erfüllung durch das Organ entfällt, sondern auch durch einen anderweitigen Ausgleich, der den Zweck der Ersatzpflicht erreicht, sei es, dass im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückerstattung der Zahlung erreicht wird oder für die Zahlung ein Gegenwert in das Vermögen der Gesellschaft gelangt und der Sache nach lediglich ein Aktiventausch vorliegt. Für den Ausgleich ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher, nicht notwendig zeitlicher Zusammenhang mit der Zahlung erforderlich, damit der Massezufluss der an und für sich erstattungspflichtigen Masseschmälerung zugeordnet werden kann. Auf eine Zuordnung nach wirtschaftlicher Betrachtung zu einzelnen masseschmälernden Leistungen kann nicht verzichtet werden, da der Ersatzanspruch nicht auf Erstattung eines Quotenschadens gerichtet ist (BGH, Urteil vom 18. November 2014 - II ZR 231/13, BGHZ 203, 918 Rn. 10; Urteil vom 4. Juli 2017 - II ZR 319/15, ZIP 2017, 1619 Rn. 11; Urteil vom 11. Februar 2020 - II ZR 427/18, ZIP 2020, 666 Rn. 32).
Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft zu Lasten des Beklagten auf die im Anfechtungszeitraum erfolgten weiteren Abverfügungen vom Konto der Schuldnerin abgestellt. Bezieht sich eine durch Insolvenzanfechtung erreichte Rückzahlung nicht auf einzelne Gutschriften, sondern auf die Saldodifferenz in einem bestimmten Zeitraum, werden die in die Saldodifferenz einfließenden Einzahlungen im Verhältnis der Saldodifferenz zur Gesamtsumme der Gutschriften, mithin zum selben Anteil ausgeglichen, wenn die Differenz die Summe der Gutschriften nicht erreicht (BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - II ZR 427/18, ZIP 2020, 666 Rn. 31). Wird im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückführung des ausgereichten Dispositionskredits in Höhe des Betrags ausgeglichen, um den die Summe der in das Kontokorrent eingestellten Zahlungen die Auszahlungen übersteigt, ist angesichts der damit verbundenen Saldierung der Zahlungsein- und -ausgänge die Zuordnung dieses Ausgleichs zu einzelnen Gutschriften regelmäßig nicht möglich. Hieraus folgt aber nicht, dass eine Zuordnung nach wirtschaftlicher Betrachtung ausscheidet und ein den Zweck der Ersatzpflicht erreichender Ausgleich insgesamt zu verneinen ist. Auch steht es in diesem Fall nicht im Belieben des Insolvenzverwalters, die Einzahlungen auszuwählen, die aufgrund der Insolvenzanfechtung ausgeglichen werden. Die Zuordnung hat vielmehr nach objektiven Kriterien zu erfolgen, so dass nach dem Rechtsgedanken des § 366 Abs. 2 letzter Fall BGB sämtliche bei der Saldierung berücksichtigten Gutschriften verhältnismäßig, mithin zum selben Anteil ausgeglichen werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen um Zahlungen im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG aF handelt. Das auf die Anfechtung des Insolvenzverwalters Geleistete gleicht bei wirtschaftlicher Betrachtung die Rückführung des Sollsaldos aus, in die sämtliche Gutschriften aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum gleichermaßen einfließen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - II ZR 427/18, ZIP 2020, 666 Rn. 33).
III. Der angegriffene Beschluss ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht ableiten, in welcher Höhe die Einzahlung in Höhe von 14.800 € durch die erfolgreiche Insolvenzanfechtung ausgeglichen wurde. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus betrachtet folgerichtig, nicht festgestellt, in welcher Höhe weitere Gutschriften zwischen dem 18. März 2013 und dem 18. April 2013 in die Bildung des Saldos eingeflossen sind. Aus dem vom Kläger vorgelegten Kontoblatt für die Zeit vom 22. März bis zum 25. März 2013 ergibt sich jedoch, dass neben der Einzahlung von 14.800 € jedenfalls noch Gutschriften von Kunden der Schuldnerin in Höhe von 18.501,99 € erfolgt sind, die den Sollsaldo von 358.752,60 € auf 325.450,61 € am 25. März 2013 reduziert haben.
Drescher Bernau Wöstmann V. Sander Born Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 15.01.2019 - 81 O 4399/16 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 07.07.2020 - 14 U 767/19 -
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