2 StR 172/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 172/25 BESCHLUSS vom 15. Juli 2025 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Einfuhr von Cannabis u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:150725B2STR172.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 15. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Oktober 2024, soweit es sie betrifft, in den Einziehungsentscheidungen dahin geändert, dass gegen die Angeklagte C. R. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.800 Euro und gegen die Angeklagte G. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 Euro angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt jeweils.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte C. R. wegen Beihilfe zum „unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge“ in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit „Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Angeklagte G. hat es wegen „Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge“ in drei Fällen, dabei in zwei Fällen in Tateinheit „mit der unerlaubten Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge“ und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit „Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt und gegen beide Angeklagte Einziehungsentscheidungen getroffen.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagte C. R. auch die Verletzung formellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen sind sie unbegründet.
1. Soweit die Angeklagte C. R. einen „Verstoß gegen § 261 StPO“ rügt, wendet sie sich der Sache nach allein gegen die Beweiswürdigung; eine den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht.
Zwar hat das Landgericht nicht erörtert, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall (hier des § 34 Abs. 3 KCanG) ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt. Insbesondere bei Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes (hier bezüglich der Angeklagten G. der des § 27 StGB) ist die von der Rechtsprechung entwickelte zwingende Prüfungsreihenfolge zur Strafrahmenwahl zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 2 StR 524/23, Rn. 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 930 jeweils mwN). Der Senat kann aber angesichts der Verwirklichung mehrerer Regelbeispiele und der ohne Beschwer für die Angeklagten festgestellten erheblichen Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge ausschließen, dass das Landgericht in einem der abgeurteilten Fälle den Normalstrafrahmen zur Anwendung gebracht hätte.
3. Indes bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur.
Soweit die Strafkammer zusätzlich zu den Kurierlöhnen auch – insoweit gestützt „auf §§ 37 KCanG, 74 Abs. 1, 74c StGB“ – den geschätzten Wert des transportierten Cannabis der Einziehungsentscheidung zugrunde gelegt hat, hat die Einziehung zu entfallen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hatten die als Kuriere tätigen Angeklagten weder Eigentum am transportierten Cannabis erlangt bzw. erlangen können (zu dieser Voraussetzung vgl. Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 74 Rn. 19; BeckOK StGB/Heuchemer, 65. Ed., § 74 Rn. 30 f.; jeweils mwN), noch kam es zu einer Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB (vgl. hierzu BeckOK StGB/Heuchemer, aaO, § 74c Rn. 8 f.; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74c Rn. 6 ff.). Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass lediglich in Höhe der nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen von den Angeklagten erlangten Kurierlöhne die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist.
4. Angesichts des geringen Teilerfolges der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Grube RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Menges RiBGH Meyberg ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Menges Schmidt Vorinstanz: Landgericht Aachen, 01.10.2024 - 67 KLs 11/22 (901 Js 169/21)