Paragraphen in 5 StR 50/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 50/21 BESCHLUSS vom 6. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung ECLI:DE:BGH:2021:060721B5STR50.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Februar 2021).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Resch Berger von Häfen Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Berlin, 07.12.2020 - (518 KLs) 287 Js 673/19 (35/20)
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