Paragraphen in VII ZR 185/16
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 319 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 185/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:010317BVIIZR185.16.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2017 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. I. des Tenors des Urteils des Landgerichts Memmingen vom 19. November 2015 - 22 O 680/15 wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt wird (§ 319 Abs. 1 ZPO), dass der ausgeurteilte Kostenvorschuss 22.338,00 € - statt des vom Landgericht genannten Betrags (22.383,00 €) - beträgt.
Von einer Begründung der Zurückweisung der Beschwerde wird abgesehen, weil die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: bis 25.000 €
Kartzke Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 19.11.2015 - 22 O 680/15 OLG München, Entscheidung vom 22.06.2016 - 27 U 4582/15 Bau -
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