• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 109/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 109/24 BESCHLUSS vom 9. April 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:090424B2STR109.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 15. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Begründung der Strafzumessung damit, dass sich die Strafe „deutlich vom unteren Rand des Strafrahmens abheben, den mittleren Bereich des Strafrahmens aber noch nicht erreichen“ soll, entnimmt der Senat, dass das Landgericht nur der Untergrenze des hier auch anwendbaren § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB gegenüber der Milderung des Strafrahmens aus § 177 Abs. 8 StGB gemäß § 177 Abs. 9 Satz 1 Var. 3 StGB Sperrwirkung beigemessen hat. Da der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist, kann offen bleiben, ob auch die Obergrenze des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB eine Sperrwirkung entfaltet (vgl. zu § 177 StGB aF BGH, Urteil vom 21. November 2002 – 3 StR 260/02, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 4); dafür würde jedenfalls sprechen, dass es einem Angeklagten nicht zugute kommen sollte, wenn er über die Begehung eines besonders schweren Falls der Vergewaltigung hinaus auch den Qualifikationstatbestand erfüllt (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 177 Rn. 212).

Menges Meyberg Eschelbach Zimmermann Zeng Vorinstanz: Landgericht Marburg, 15.11.2023 - 6 KLs 1 Js 7811/19

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 109/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 177 StGB
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
5 177 StGB
1 349 StPO

Original von 2 StR 109/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 109/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum