Paragraphen in 2 StR 109/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
5 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
5 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 109/24 BESCHLUSS vom 9. April 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:090424B2STR109.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 15. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Begründung der Strafzumessung damit, dass sich die Strafe „deutlich vom unteren Rand des Strafrahmens abheben, den mittleren Bereich des Strafrahmens aber noch nicht erreichen“ soll, entnimmt der Senat, dass das Landgericht nur der Untergrenze des hier auch anwendbaren § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB gegenüber der Milderung des Strafrahmens aus § 177 Abs. 8 StGB gemäß § 177 Abs. 9 Satz 1 Var. 3 StGB Sperrwirkung beigemessen hat. Da der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist, kann offen bleiben, ob auch die Obergrenze des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB eine Sperrwirkung entfaltet (vgl. zu § 177 StGB aF BGH, Urteil vom 21. November 2002 – 3 StR 260/02, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 4); dafür würde jedenfalls sprechen, dass es einem Angeklagten nicht zugute kommen sollte, wenn er über die Begehung eines besonders schweren Falls der Vergewaltigung hinaus auch den Qualifikationstatbestand erfüllt (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 177 Rn. 212).
Menges Meyberg Eschelbach Zimmermann Zeng Vorinstanz: Landgericht Marburg, 15.11.2023 - 6 KLs 1 Js 7811/19
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
5 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
5 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen