Paragraphen in 1 StR 410/21
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2 | 349 | StPO |
1 | 62 | StGB |
1 | 67 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 410/21 BESCHLUSS vom 30. November 2021 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2021:301121B1STR410.21.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Trotz der bisherigen „deliktischen Unauffälligkeit“ des Beschuldigten und des nicht allzu hohen Gewichts der Anlasstaten ist die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus derzeit noch verhältnismäßig (§ 62 StGB). Dies wird allerdings bei der Überprüfung (§ 67e StGB), ob die Vollstreckung der Unterbringung weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sein.
Raum Hohoff Bellay Pernice Fischer Vorinstanz: Landgericht Landshut, 22.07.2021 - Ks 103 Js 21360/20 Sich
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