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5 StR 139/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 139/25 BESCHLUSS vom 6. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:060525B5STR139.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. November 2024 in den Fällen II.1 bis 4 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen und Körperverletzung in zehn Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision führt – dem Antrag des Generalbundesanwalts im Ergebnis entsprechend – zur Aufhebung des Urteils in den vier Vergewaltigungsfällen.

1. Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen § 261 StPO in zulässiger Weise (vgl. zu den Anforderungen, BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 4 StR 346/17, NStZ 2018, 618), dass die Strafkammer keine Ausführungen zu den Gründen einer Einstellung von zwölf Tatvorwürfen nach § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung gemacht hat, obwohl auch diese auf den Angaben der Nebenklägerin beruhten, der das Gericht grundsätzlich geglaubt hat.

Mit Blick auf die vom Landgericht in den Vergewaltigungsfällen angenommene Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erweist sich die Beweiswürdigung als lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Wegen des inneren Zusammenhangs zwischen den eingestellten und den abgeurteilten Tatvorwürfen sowie der vergleichbaren Beweislage hätte die Strafkammer näher darlegen müssen, welche Gründe für die Einstellung maßgeblich waren, denn diese können im Rahmen der umfassenden Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Bedeutung sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 160; Beschlüsse vom 24. Januar 2018 – 5 StR 457/17, StV 2019, 524; vom 28. August 2024 – 4 StR 197/24).

2. Der Rechtsfehler erfasst – wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt – lediglich die Verurteilung wegen Vergewaltigung in vier Fällen und die zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Schuldsprüche in den auch durch Lichtbilder, ein Teilgeständnis und Zeugenaussagen zu Verletzungsfolgen belegten Körperverletzungsfällen sind hiervon nicht betroffen (§ 337 Abs. 1 StPO). Sie weisen wie die zugehörigen Strafaussprüche keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

3. Die Aufhebung des Urteils in den Vergewaltigungsfällen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, 06.11.2024 - 1 KLs 220 Js 32695/22

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