Paragraphen in 5 AR (VS) 39/19
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BUNDESGERICHTSHOF AR (Vs) 39/19 BESCHLUSS vom 30. Juli 2019 in der Justizverwaltungssache des hier: Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 ECLI:DE:BGH:2019:300719B5AR.VS.39.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2019 beschlossen:
Die „sofortige Beschwerde“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unstatthaft. Gegen den Beschluss des Senats, mit dem dieser eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm in einer Justizverwaltungssache mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist keine Beschwerde möglich. Gleichgeartete Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr gesondert bescheiden.
Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher
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