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VI ZR 205/18

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 205/18 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:231018BVIZR205.18.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2018 durch die Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff, Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zwar stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Aufklärung über ein schweres Behandlungsrisiko die Aufklärung über ein gleichgerichtetes geringeres Risiko entbehrlich mache, nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach ist auch über ein gegenüber dem Hauptrisiko weniger schweres Risiko aufzuklären, wenn dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet, für den Laien überraschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belastet würde (Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 – VI ZR 74/05, NJW 2007, 217 Rn. 12). Diese Abweichung ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da das Urteil von der weiteren Begründung getragen wird, dass über das Risiko, das sich verwirklicht hat, durch Beschreibung der Beschwerden aufgeklärt worden ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 30.000,00 €

von Pentz Offenloch Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 23.03.2016 - 5 O 354/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.04.2018 - 8 U 80/16 - Roloff

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