Paragraphen in IX ZB 29/21
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1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 29/21 BESCHLUSS vom 15. September 2021 in dem Insolvenzverfahren ECLI:DE:BGH:2021:150921BIXZB29.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 15. September 2021 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen die am Senatsbeschluss vom 21. Juni 2021 mitwirkenden Richter wird verworfen.
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin vom 27. August 2021 gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 1. März 2021 (1 T 1/21), mit dem der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 20. November 2020 zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich damit begründet wird, dass die mitwirkenden Richter unter Verkennung der Rechtslage dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde willkürlich nicht stattgegeben und sich dadurch strafbar gemacht hätten. Hierüber kann der Senat unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771).
2. Soweit die Schuldnerin sachliche Einwendungen gegen den Beschluss vom 21. Juni 2021 erhebt, mit dem der Senat den Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 1. März 2021 (1 T 1/21) abgelehnt hat, ist die Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen der Schuldnerin greift aus den im Beschluss vom 21. Juni 2021 mitgeteilten Gründen nicht durch. Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht statthaft gewesen wäre. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde, die im Ablehnungsverfahren auch nicht allgemein eröffnet ist, nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung ist nicht anfechtbar.
3. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Auf die im Beschluss vom 21. Juni 2021 dargelegten Gründe wird verwiesen.
Die Schuldnerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten. Sie wird darauf hingewiesen, dass eine Weiterleitung des Schreibens vom 27. August 2021 an die dort bezeichneten Institutionen durch den Bundesgerichtshof nicht erfolgt.
Grupp Möhring Schoppmeyer Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 20.11.2020 - 6 IN 126/16 LG Gießen, Entscheidung vom 01.03.2021 - 1 T 1/21 -
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