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8 W (pat) 25/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 25/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2007 050 073 …

BPatG 152 08.05

-2…

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Zehendner und die Richter Dr. agr. Huber und Dr.-Ing. Dorfschmidt sowie die Richterin Grote-Bittner beschlossen:

Es wird festgestellt, dass das Einspruchsverfahren und das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind.

Gründe: I.

Gegen das Patent 10 2007 050 073 mit der Bezeichnung „Steuervorrichtung einer Kunststoff verarbeitenden Maschine“, dessen Erteilung am 8. Oktober 2009 veröffentlicht worden ist, haben die Einsprechende zu 1. - zu diesem Zeitpunkt noch als B… GmbH firmierend - mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 eingegangen am 29. Dezember 2009 sowie die Einsprechenden zu 2. und 3. ebenfalls mit Schriftsätzen vom 28. Dezember 2009

(jeweils eingegangen am 4. Januar 2010) Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Als Widerrufsgrund haben sie fehlende Patentfähigkeit angegeben und sich hierbei auf fehlende Neuheit gestützt.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2013 hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss, der mit Gründen versehen am 19. April 2013 erstellt worden ist, hat die Patentinhaberin am 16. Mai 2013 Beschwerde eingelegt.

Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung zum 1. Mai 2015 erloschen, was im Patentregister eingetragen worden ist.

Den Einsprechenden ist mit Bescheid vom 18. Juni 2015 Gelegenheit gegeben worden, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die Einsprechenden haben sich hierzu nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch sowie die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde sind statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sowohl das Einspruchsverfahren wie auch das Beschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt. Das Streitpatent ist mit Wirkung für die Zukunft erloschen. Wegen des Erlöschens des Streitpatents ist ein Interesse der Allgemeinheit am Widerruf eines zu Unrecht erteilten Patents nicht mehr gegeben, so dass eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens wie auch des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen nicht mehr zulässig ist (vgl. BGH GRUR 2012, 1071 f. – Sondensystem; GRUR 1997, 615, 617 – Vornapf). Eine Fortführung der Verfahren kommt auch nicht im Hinblick auf ein Rechtsschutzbedürfnis der Einsprechenden an einem rückwirkenden Widerruf des Streitpatents in Betracht (vgl. zum Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses: BGH GRUR 2012, 1071 f. – Sondensystem). Ein solches Rechtsschutzinteresse haben die Einsprechenden nicht dargetan. Auf die entsprechende Aufforderung zur Geltendmachung eines rechtlichen Interesses haben sie sich nicht geäußert.

Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist die Erledigung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens im Interesse der Verfahrensbeteiligten und Dritter durch einen förmlichen Beschluss auszusprechen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. Beschlüsse vom 24. Juni 2014, Az.: 8 W (pat) 16/09; vom 30. Juli 2014, Az.: 8 W (pat) 19/11, 8 W (pat) 25/10; vom 4. November 2014, Az.: 8 W (pat) 8/11, jeweils zu finden in juris; vgl. auch BPatG GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine).

III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

Zehendner Huber Dorfschmidt Grote-Bittner Me

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