• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 ZA (pat) 16/14

BUNDESPATENTGERICHT ZA (pat) 16/14 (zu 6 Ni 11/14 (EP))

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Akteneinsichtssache …

BPatG 152 08.05

…

betreffend die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 6 Ni 11/14 (EP) hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts durch den Richter Voit als Vorsitzenden sowie die Richter Schwarz und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Arnoldi am 23. Juli 2014 beschlossen: Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 6 Ni 11/14 (EP) gewährt, jedoch mit Ausnahme der ersten Seite der Eingabe der Antragsgegnerin zu II vom 30. April 2014 (Fax Bl. 201 und Original Bl. 234 der Gerichtsakten) sowie das Protokoll von der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 (Bl. 372 bis 375 der Gerichtsakten).

Gründe I.

Der Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 2014 Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 6 Ni 11/14 (EP) beantragt.

Die Antragsgegnerin zu 2) hat dem Antrag mit Schreiben vom 22. Mai 2014 widersprochen und hilfsweise beantragt, die Ausführungen unter I ihrer Eingabe vom 30. April 2014 von der Akteneinsicht auszunehmen. Sie beanstandet, dass der Antragsteller seinen Auftraggeber nicht nenne; zumindest seien die vorgenannten Aktenteile von der Einsicht auszunehmen, da sie geschäftliche Belange der Antragsgegnerin betreffe, welche im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nicht relevant seien. Die Antragsgegnerin zu I. hat mit Schreiben vom 15. Juli 2014 allgemein beantragt, den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich von etwaigen Akteneinsichtsgesuchen auszunehmen.

Der Antragsteller hat zum Einwand der Antragsgegnerin zu II. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Nennung des Auftraggebers des antragstellenden Anwalts hingewiesen.

II.

Dem Antrag ist in dem im Tenor genannten eingeschränkten Umfang stattzugeben.

Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens der Antragsteller noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (st. Rspr. seit BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung kann sich nach dem Wortlaut des § 99 III PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann stellen, wenn von Seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen, in die die Belange desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, nur dann eingestellt werden können, wenn sie dem Gericht dargelegt worden und deshalb bekannt sind (BGH GRUR 2001, 143 Akteneinsicht XV).

Soweit zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens auch ein Verletzungsverfahren anhängig ist oder war, können sie ein berechtigtes Interesse daran haben, dass bestimmte Einzelheiten, die mit dem Verletzungsverfahren in Zusammenhang stehen, nicht uneingeschränkt offenbart werden (vgl. BGH GRUR 2008, 633 m. w. N. – Akteneinsicht XIX). Des Weiteren sind von der Akteneinsicht das Protokoll der mündlichen Verhandlung auszunehmen, weil Gegenstand des Protokolls ein Vergleich ist, der vertrauliche Inhalt hat (vgl. BGH GRUR 2008, 733 Akteneinsicht XX, BGH GRUR 1972, 195 Akteneinsicht VlIl).

Soweit die Antragsgegnerin zu 2) gerügt hat, dass der Antragsteller seinen Auftraggeber nicht benennt hat, worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat, dem Akteneinsichtsgesuch grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2001, 143 Akteneinsicht XV). Allerdings sind die im Tenor genannten Aktenteile von der Akteneinsicht auszunehmen, weil es sich zum Einen um Ausführungen handelt, welche allein das zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens anhängige Verletzungsverfahren betreffen, und zum Anderen um den Inhalt eines gerichtlichen Vergleichs mit vertraulichem Inhalt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht auch in diese Aktenbestandteile hat der Antragsteller demgegenüber weder in eigener Person noch in Person seines (unbekannten) Auftragsgebers dargetan, sondern sich lediglich auf die Zitierung der bekannten einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beschränkt, was für eine Akteneinsichtsgewährung auch in diese Aktenteile nicht genügt.

Voit Schwarz Arnoldi Pü

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 ZA (pat) 16/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 99 PatG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 99 PatG

Original von 6 ZA (pat) 16/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 ZA (pat) 16/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum