LwZR 3/24
Berichtigt durch Beschluss vom 22. Juli 2024 Rinke, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF LwZR 3/24 BESCHLUSS vom 27. Juni 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:270624BLWZR3.24.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. Juni 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Laube - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:
Der Antrag der Beklagten zu 2 vom 3. Juni 2024, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 30. April 2024 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 12. April 2024 - 14 XV 1/20 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag der Beklagten zu 2 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG, § 719 Abs. 2 ZPO, über den der Senat nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 1997 - BLw 19/97, RdL 1998, 45 zu einem Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 31 LwVF aF), ist unbegründet.
1. Er hat sich durch den Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 25. Juni 2024 nicht erledigt, weil hierdurch keine endgültige Einstellung der Herausgabevollstreckung erfolgt ist. Die Einstellung ist nämlich (nur) damit begründet worden, dass die Gerichtsvollzieherin die Zwangsvollstreckung nicht mit einer Frist von mindestens zwei Wochen angekündigt hat. Da dieses Versäumnis nachgeholt werden kann, droht eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung, die mit dem Einstellungsantrag verhindert werden soll.
2. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO), und zwar auch in streitigen Landwirtschaftssachen wie dem vorliegenden Verfahren (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG).
3. Die Beklagte zu 2 hat die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.
a) Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - V ZR 201/19, WuM 2020, 232 Rn. 5).
b) Die Beklagte zu 2 hat in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht gestellt. In dem während des Berufungsverfahrens gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 1, § 707 ZPO, den das Berufungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 zurückgewiesen hat, kann schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 107/12, WuM 2012, 510 Rn. 6; siehe zu den Unterschieden zwischen beiden Anträgen auch MüKoZPO/Götz, 6. Aufl., § 719 Rn. 6). Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagten zu 2 die Stellung eines solchen Antrags aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2 den in der Berufungsinstanz gestellten Einstellungsantrag nur mit dem drohenden Ausfall von Subventionen und Ernteerträgen begründet hat. Dass bei einer Zwangsvollstreckung die Genehmigung zum Betrieb der Biogasanlage und damit der gesamte Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 2 gefährdet ist, trägt sie erstmals in ihrem an den Senat gerichteten Einstellungsantrag vor. Warum dies nicht bereits während des Berufungsverfahrens möglich gewesen sein soll, legt die Beklagte zu 2 nicht dar.
c) Schließlich fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - V ZR 259/18, juris Rn. 4). Die Sache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Brückner Göbel Laube Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 12.04.2023 - 14 XV 1/20 OLG Rostock, Entscheidung vom 30.04.2024 - 14 U XV 2/23 - BUNDESGERICHTSHOF LwZR 3/24 BESCHLUSS vom 22. Juli 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:220724BLWZR3.24.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Juli 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Laube - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 27. Juni 2024 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es anstelle „Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 12. April 2024“ richtig „Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 12. April 2023“ lauten muss.
Brückner Göbel Laube Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 12.04.2023 - 14 XV 1/20 OLG Rostock, Entscheidung vom 30.04.2024 - 14 U XV 2/23 -