• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZR 112/12

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 112/12 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. März 2012 - 8 U 1303/11 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden (haftungsbegründenden) Kausalität nicht rechtsfehlerfrei. Gleichwohl ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst: eine Inanspruchnahme des Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder der Prospekthaftung scheitert daran, dass Partner des Prüfungsvertrags nicht der Beklagte persönlich, sondern die C. GmbH ist. Was die deliktische Haftung des Beklagten angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nur bei den (in den Verfahren III ZR 94/12 und III ZR 139/12 streitgegenständlichen) Jahresabschlüssen 2002 und 2003 eigene Prüfungstätigkeit entfaltet hat. Bezüglich der hier in Rede stehenden Testate für die Jahre 2000 und 2001 beruft sich der Kläger darauf, dass der Beklagte als Geschäftsführer der C. GmbH die "Anlegertäuschungen aufgrund Schneeballsystems" nicht verhindert habe (Schriftsatz vom 28. März 2011 Bl. 7). Indes trifft den Geschäftsführer einer GmbH allein aufgrund seiner Stellung noch keine allgemeine "Garantenpflicht" gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, WM 2012, 1591 Rn. 23 ff). Eine deliktische Haftung des Geschäftsführers kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Hierzu fehlt es an hinreichend konkretem Sachvortrag, der durch die (auszugsweise) wörtliche Wiedergabe der - zudem einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betreffenden - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1999 (XI ZR 381/97, NJW-RR 1999, 843) nicht entbehrlich wird.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.500 €

Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 05.08.2011 - 4 O 1385/11 OLG Dresden, Entscheidung vom 01.03.2012 - 8 U 1303/11 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZR 112/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Original von III ZR 112/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZR 112/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum