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2 StR 109/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 109/15 BESCHLUSS vom 28. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und auf dessen Antrag, sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. Dezember 2014 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und des Diebstahls schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein1 heit mit Raub und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren die Nebenklägerin 2 und der ihr unbekannte Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 2. Februar 2014 mit der Straßenbahn nach Hause. Die Nebenklägerin war nach einem Gaststättenbesuch stark alkoholisiert und schlief zeitweise in der Straßenbahn ein. Der Angeklagte folgte ihr, als sie die Straßenbahn verließ. Er wollte gegen ihren Willen mit ihr geschlechtlich verkehren. Auf unbekannte Weise gelangte er in die Wohnung der Nebenklägerin und verlangte dort von ihr den Geschlechtsverkehr. Die Nebenklägerin floh zunächst ins Badezimmer, dann ins Wohnzimmer, wo der Angeklagte ihr mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte. Dann vollzog er den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss und fotografierte dies. Anschließend entwendete der Angeklagte das Mobiltelefon der Nebenklägerin sowie weitere Gegenstände, um auf ihn hindeutende Spuren zu beseitigen. Die Wegnahme eines Schlüssels, des Mobiltelefons und eines Tablet geschah, um zu verhindern, dass die Nebenklägerin Hilfe holte. Das Mobiltelefon wollte der Angeklagte aber auch für eigene Zwecke benutzen und das Tablet verkaufen.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Tat eine Vergewalti3 gung in Tateinheit mit Körperverletzung sei. Die Wegnahme des Mobiltelefons und des Tablets hat es als einen tateinheitlich begangenen Raub gewertet.

II.

1. Die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit das Landgericht 4 von einem Verbrechen des tateinheitlich begangenen Raubs ausgegangen ist.

Der Raubtatbestand erfordert eine finale Verknüpfung zwischen dem 5 Nötigungsmittel und der Wegnahme fremder Sachen. Daher genügt es nicht, wenn der Einsatz des Nötigungsmittels nicht zum Zweck der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss, dem Opfer eine Handlung abzunötigen, erst nach der Gewaltanwendung fasst. Zwar kann ein Raub auch vorliegen, wenn die Gewaltanwendung zum Zeitpunkt des Entschlusses zur Wegnahme als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkt, der Täter diese Situation erkennt und bewusst zum Zweck der Wegnahme ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Urteil vom 27. Mai 1982 - 4 StR 181/82, NStZ 1982, 380, 381). Jedoch ist eine solche konkludente Drohung den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

2. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung aus6 sagekräftige Beweise für die Annahme eines Raubs gefunden werden können. Er ändert deshalb den Schuldspruch dahin ab, dass hinsichtlich der Wegnahme von Sachen der Nebenklägerin durch den Angeklagten nur Diebstahl vorliegt. Dieser bildet gegenüber der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung eine rechtlich selbständige Handlung, weil er auf einem neuen Tatentschluss beruht und - anders als der vom Landgericht aufgrund derselben qualifizierten Nötigungshandlung angenommene Raub - im objektiven Tatgeschehen nicht mit der vorangegangenen Tat verknüpft ist. Besondere Umstände, aus denen sich eine natürliche Handlungseinheit ergeben könnte, hat das Landgericht nicht festgestellt.

§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3. Der weitergehende Angriff gegen den Schuldspruch ist unbegründet. 8 Die Änderung des Schuldspruchs zwingt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

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