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1 StR 58/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 58/24 BESCHLUSS vom 15. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2025:150125B1STR58.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2025 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2023 wird von der ihn betreffenden Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 die Revision des Angeklagten betreffend den Schuldspruch und den Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und das Verfahren über die Einziehung – soweit sie ihn betrifft – gemäß § 422 StPO abgetrennt. 2 Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird von einer Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen, weil das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg des Rechtsmittels (Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten) ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu belasten.

Jäger Wimmer Allgayer Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 30.05.2023 - 6 KLs - 1111 Js 18753/21

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Paragraphen in 1 StR 58/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO
1 421 StPO
1 422 StPO
1 473 StPO

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