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4 StR 47/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 47/20 BESCHLUSS vom 1. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2020:010720B4STR47.20.0 Zu der Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer als Verstoß gegen § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. § 26a StPO und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beanstandet, das Landgericht habe ein gegen die Berufsrichter der erkennenden Strafkammer gerichtetes Befangenheitsgesuch, mit dem eine Voreingenommenheit der Richter wegen der willkürlichen Annahme der Unzulässigkeit eines vorangegangenen Ablehnungsantrags geltend gemacht wurde, fehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen, ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts anzumerken:

Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat den Befangenheitsantrag zu Recht gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen, weil das tatsächliche Antragsvorbringen völlig ungeeignet gewesen ist, eine willkürliche Behandlung des vorangegangenen Ablehnungsgesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO darzutun. Die völlige Ungeeignetheit steht dem Fehlen einer Begründung im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleich (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 26a Rn. 4a; Scheuten in KK-StPO, 8. Aufl., § 26a Rn. 6 ff. jeweils mit zahlreichen Nachweisen zur Rspr.).

Soweit der Beschwerdeführer in dem Ablehnungsantrag vorgebracht hat, die Strafkammer habe die Annahme von Prozessverschleppungsabsicht sachlich unzutreffend auf den Zeitpunkt der Stellung der Anträge zur Dienstfähigkeit der beisitzenden Richterin in der Hauptverhandlung am 29. März 2019 sowie eine Vielzahl früherer Befangenheitsanträge gestützt, und sich des Weiteren umfänglich zu angeblich durch die Verhandlungsführung der Strafkammer eingetretenen Verfahrensverzögerungen verhalten hat, ist dieses Vorbringen schon deshalb völlig ungeeignet, eine willkürliche Behandlung des vorangegangenen Ablehnungsantrags darzulegen, weil keiner dieser Umstände in dem Verwerfungsbeschluss der Strafkammer zur Begründung der angenommenen Prozessverschleppungsabsicht herangezogen worden ist. Gleiches gilt für die geschilderte Verhandlungsleitung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung am 29. März 2019, die zudem bereits Gegenstand eines am 29. März 2019 angebrachten Ablehnungsgesuchs gewesen ist, das die Strafkammer im Verfahren nach § 27 StPO zurückgewiesen hat. Auch die Ausführungen zur Glaubhaftmachung sind im rechtlichen Ansatz nicht geeignet, eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Insbesondere hat der Verteidiger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, eine anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung des Antragsvorbringens erst nach Kenntnis der dienstlichen Äußerungen nach § 26 Abs. 3 StPO abzugeben.

Da sich der erhobene Vorwurf einer willkürlichen Annahme der Unzulässigkeit des vorangegangenen Befangenheitsantrags mithin in einer pauschalen, einer Tatsachengrundlage entbehrenden Bewertung erschöpft hat (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2007, 275, 278), ist die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

Sost-Scheible Sturm Bender Rommel Quentin Vorinstanz: Bielefeld, LG, 28.05.2019 ‒ 446 Js 377/15 1 Ks 11/19

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