Paragraphen in II ZR 130/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 181 | BGB |
1 | 26 | EGZPO |
1 | 5 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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2 | 181 | BGB |
1 | 26 | EGZPO |
1 | 5 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 130/16 BESCHLUSS vom 4. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:040717BIIZR130.16.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2016 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: bis zu 10.000 €
Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). 2 Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Klägerin, den bisherigen Geschäftsführer der Beklagten und zugleich ihren eigenen Geschäftsführer in der Leitungsfunktion bei der Beklagten zu belassen, sowie den neuen Geschäftsführer von der Leitungsfunktion auszuschließen und dessen Befreiung von § 181 BGB zu bekämpfen.
Der Streit um die Leitungsfunktion bei der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt als Geschäftsleiter stellt keinen schwerwiegenderen Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Gesellschafter die Nichtigkeit eines Beschlusses geltend macht, mit dem ein Geschäftsführer abberufen wird, und er damit erreichen möchte, dass dieser in der Leitungsfunktion belassen wird (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZR 127/10).
Die drei in Rede stehenden Beschlüsse, deren Nichtigkeit geltend gemacht wird, betreffen in der Sache wirtschaftlich einen Vorgang, mit dem die Leitungsmacht in der Gesellschaft von einem Geschäftsführer auf einen neuen übertragen wird und dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird. Die Streitwerte sind deshalb nicht nach § 5 ZPO zusammen zu rechnen. Maßgebend für die Wertfestsetzung ist daher der Antrag mit dem höchsten Einzelwert. Keiner der Anträge für sich genommen ist nach der oben genannten Rechtsprechung des Senats mit einem höheren Wert als dem des Geschäftsanteils der Klägerin zu bewerten. Dass dieser mehr als 9.370 € beträgt, macht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend. Der Streitwert und die Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind damit in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts auf bis zu 10.000 € festzusetzen.
Drescher Bernau Wöstmann Grüneberg Born Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 12.06.2015 - 7 O 25/14 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2016 - I-6 U 99/15 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 181 | BGB |
1 | 26 | EGZPO |
1 | 5 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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