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IX ZR 99/16

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 99/16 BESCHLUSS vom 22. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:220617BIXZR99.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 22. Juni 2017 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10).

Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die Ausführungen des Beklagten in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (BVerfG, NJW 2011, 1497). Nach der Gesetzesbegründung kann eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

2. Die auf § 69a GKG gestützte und ausdrücklich als solche bezeichnete Anhörungsrüge des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die behauptete "Verböserung" gegenüber den Vorinstanzen liegt schon nicht vor.

Im Übrigen besteht auch kein Anlass zur Abänderung des vom Senat für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in eigener Zuständigkeit gemäß § 47 Abs. 3 GKG festgesetzten Gebührenstreitwerts. Dieser bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für das Revisionsverfahren gelten. Der Beklagte wandte sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache gegen die Verurteilung auf Herausgabe einer näher bezeichneten Urkunde, indes nicht mehr gegen die Unzulässigerklärung der Vollstreckung aus dieser Urkunde. Insoweit war der Streitwert gegenüber den Vorinstanzen auf 66.500 € zu ermäßigen, was rund 20 v.H. der in der Urkunde titulierten Forderung entspricht. Soweit sich der Beklagte mit seiner Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision hilfsweise gegen die Abweisung seiner Widerklage wandte, worüber der Senat ebenfalls zu entscheiden hatte, war der Streitwert wie in den Vorinstanzen auf 6.258.203,63 € festzusetzen. Sachliche Einwände hiergegen trägt auch die Anhörungsrüge nicht vor.

Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.09.2015 - 34 O 6307/15 OLG München, Entscheidung vom 14.04.2016 - 8 U 3581/15 -

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