Paragraphen in 4 StR 79/19
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1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 79/19 BESCHLUSS vom 5. September 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 28. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:050919B4STR79.19.0 Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision beanstandet, im Urteil wiedergegebene Angaben zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Beschuldigten seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, ist nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben worden und daher unzulässig. Denn zum einen teilt die Revision nicht mit, welche Teile der vom Landgericht beigezogenen Urteile und Anklageschriften tatsächlich verlesen wurden. Zum anderen trägt sie nicht vor, ob der Beschuldigte auf Vorhalt Angaben zu seinen Vorstrafen gemacht hat.
Im Übrigen würde das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß nicht beruhen, da die Strafkammer bei ihrer Unterbringungsentscheidung die Vorstrafen des Beschuldigten unberücksichtigt gelassen hat.
Sost-Scheible Ri'innenBGH Roggenbuck und Dr. Bartel sind im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible Feilcke Quentin
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